Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 8. Weimar. 2. Mai 1866.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, den von den Aktionären
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in der General-Versammlung zu Gothaam
19. Februar d. J. gefaßten Beschlüssen — wonach auf Grund des zwischen der
Königlich Preußischen Staatsregierung für sich und Namens der Herzoglich Gothaischen
Staatsregierung, einerseits, und der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, andererseits,
am 12. Jannar d. J. abgeschlossenen, aus 20 Paragraphen bestehenden,
auliegenden Vertrags, sowie des beigeschlossenen, von der Direktion der Thüringischen
Eisenbahn-Gesell schaft mit den Städten Mühlhausen und Langensalza vereinbarten,
aus 10 Paragra phen bestehenden Vertrags de dato Erfurt den 30. September
1865 und des angefügten, 11 Paragraphen umfassenden, Statut-Nachtrags
von der gedachten Gesellschaft der Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Gotha
nach Leinefelde übernom men worden ist — nach Maßgabe des § 31 des Gesellschafts-Statuts
zu genehmigen, auch den angeschlossenen Nachtrag zum Statut zu bestätigen
gnädigst beschlossen haben, so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung
andurch bekannt gemacht.
Weimar am 21. März 1866.
Großherzoglich „Sichsisches Staats-Ministerium.
n Watzdorf.
Vertra
mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Gotha nach Leinefelde.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen
Regierungsrath Kieschke, für sich und Namens der Herzoglich Sachsen-Coburg-Go-11