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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Paß= und Fremdenpoligei.
Nachdem der durch die K. Verordnung vom 17. November 1865 veröffentlichten
Uebereinkunft über die Paß= und Fremdenpolizei (Reg. Blatt S. 479) das Großherzogthum
Sachsen-Weimar mit dem Vorbehalte beigetreten ist, daß die Vorschriften in §. 8
des Vertrags im Großherzogthum keine Anwendung finden, so wird solches hiemit öffentlich
bekannt gemacht. 6
Stuttgart den 31. März 1866.
Varnbüler. Geßler.
b) Bekanntmachung, betreffend die Paß= und Fremdenpolizei.
Nachdem der durch die K. Verordnung vom 17. November 1865 (Reg. Blatt S. 479)
veröffentlichten Uebereinkunft über die Paß= und Fremdenpolizei auch das Herzogthum
Sachsen-Meiningen beigetreten ist, so wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 4. April 1866.
· Varnbüler. Geßler.
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B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Herzogthümer Schleswig und Holstein zur
Pahkartenconvention.
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 5. Juni 1851 wird bekannt gemacht,
daß die Herzogthümer Schleswig und Holstein der Paßkartenconvention beigetreten sind.
Stuttgart den 12. April 1866.
« Geßler.