Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpoligei.

Nachdem  der  durch  die  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  veröffentlichten
Uebereinkunft  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  (Reg.  Blatt  S.  479)  das  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  mit  dem  Vorbehalte  beigetreten  ist,  daß  die  Vorschriften  in  §.  8
des  Vertrags  im  Großherzogthum  keine  Anwendung  finden,  so  wird  solches  hiemit  öffentlich
  bekannt  gemacht.  6

Stuttgart  den  31.  März  1866.
Varnbüler.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.

Nachdem  der  durch  die  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  (Reg.  Blatt  S.  479)
veröffentlichten  Uebereinkunft  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  auch  das  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  beigetreten  ist,  so  wird  solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  4.  April  1866.
·  Varnbüler.  Geßler.

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B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  zur
Pahkartenconvention.
Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1851  wird  bekannt  gemacht,
daß  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  der  Paßkartenconvention  beigetreten  sind.
Stuttgart  den  12.  April  1866.
«  Geßler.