Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  Der  Bemessung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  ist  der  volle  Betrag  des  Ruhegehalts
zu  Grunde  zu  legen,  der  sich  für  den  verstorbenen  Beamten  auf  Grund  der  Vorschriften
der  Artikel  52  bis  61  berechnet  hätte,  auch  wenn  dem  Beamten  selbst  auf  Grund  des
Artikel  68  ein  geringerer  Ruhegehalt  bewilligt  war.

Artikel  88.

1  Im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  und  Unterstützungsbedürftigkeit  können  den  hinterbliebenen
  ehelichen  und  legitimierten  Kindern  eines  etatsmäßigen  Beamten  (Artikel  73,  87),
die  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  bereits  vollendet  haben  und  ledigen  Standes  sind,  fortlaufende
  Unterhaltsbeiträge  bis  zur  Höhe  des  Waisengeldes  gewährt  werden,  das  sich  bei
Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechnet.

2  Die  Bewilligung  dieser  Unterhaltsbeiträge  erfolgt  durch  das  zuständige  Staatsministerium
  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen.

VI.  Abschnitt.
Unfallfürsorge.

A.  Fürsorge  bei  Betriebsunfällen,  die  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung
unterliegenden  Betrieben  eintreten.

Artikel  89.

Beamte,  die  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Betrieben  beschäftigt
sind,  erhalten,  wenn  sie  infolge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  dauernd  dienstunfähig
  werden,  als  Ruhegehalt  sechsundsechzig  zwei  Drittel  vom  Hundert  ihres  jährlichen
Diensteinkommens.

2  Sind  solche  Beamte  infolge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  nicht  dauernd
dienstunfähig  geworden,  aber  in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden,  so  erhalten  sie
bei  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste  als  Ruhegehalt:

1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  deren  Dauer  den  im  ersten  Absatze
bezeichneten  Betrag;

2.  im  Falle  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  deren  Dauer  denjenigen  Teil  des
vorstehend  bezeichneten  Ruhegehalts,  der  dem  Maße  der  durch  den  Unfall  herbeigeführten
  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

3Ist  der  Verletzte  infolge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  dienst=  oder  erwerbsunfähig
sondern  auch  derart  hilflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht
bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hilflosigkeit  der  Ruhegehalt  bis  zum  vollen
Betrage  des  Diensteinkommens  zu  erhöhen.