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2 Der Bemessung des Witwen= und Waisengeldes ist der volle Betrag des Ruhegehalts
zu Grunde zu legen, der sich für den verstorbenen Beamten auf Grund der Vorschriften
der Artikel 52 bis 61 berechnet hätte, auch wenn dem Beamten selbst auf Grund des
Artikel 68 ein geringerer Ruhegehalt bewilligt war.
Artikel 88.
1 Im Falle der Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit können den hinterbliebenen
ehelichen und legitimierten Kindern eines etatsmäßigen Beamten (Artikel 73, 87),
die das einundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben und ledigen Standes sind, fortlaufende
Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe des Waisengeldes gewährt werden, das sich bei
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes berechnet.
2 Die Bewilligung dieser Unterhaltsbeiträge erfolgt durch das zuständige Staatsministerium
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
VI. Abschnitt.
Unfallfürsorge.
A. Fürsorge bei Betriebsunfällen, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung
unterliegenden Betrieben eintreten.
Artikel 89.
Beamte, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt
sind, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig
werden, als Ruhegehalt sechsundsechzig zwei Drittel vom Hundert ihres jährlichen
Diensteinkommens.
2 Sind solche Beamte infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd
dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden, so erhalten sie
bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Ruhegehalt:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den im ersten Absatze
bezeichneten Betrag;
2. im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen Teil des
vorstehend bezeichneten Ruhegehalts, der dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
3Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder erwerbsunfähig
sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht
bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit der Ruhegehalt bis zum vollen
Betrage des Diensteinkommens zu erhöhen.