Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  vom  Hundert  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergibt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie  nur  so  weit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Witwe  und  der  Kinder  der
Höchstbetrag  der  Renten  nicht  erreicht  wird,  die  Enkel  nur  so  weit,  als  der  Höchstbetrag  der
Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  in  Anspruch
genommen  wird.  Soweit  die  Renten  der  Witwe  und  der  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag
überschreiten,  werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.  Beim  Ausscheiden
  eines  Berechtigten  erhöht  sich  die  Rente  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden
  Monat  an  so  weit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genusse  der  ihnen  nach  vorstehenden
  Vorschriften  gebührenden  Beträge  befinden.

3  Steht  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  (Artikel  73  ff.)  einem  der  Hinterbliebenen
ein  höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

4  Der  Anspruch  der  Witwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem  Unfalle
geschlossen  worden  ist.  Bei  inmitte  liegenden  besonderen  Verhältnissen  kann  jedoch  auch  in
diesem  Falle  eine  Witwenrente  gewährt  werden.

5.  Im  Falle  der  Wiederverheiratung  kann  der  Witwe  auf  Ansuchen  eine  einmalige
Beihilfe  bis  zum  fünffachen  Jahresbetrage  der  Witwenrente  (Abs.  1  Ziffer  2  a)  gewährt
werden.

Artikel  91.

Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei  häuslichen  und  anderen
Diensten,  zu  denen  die  in  dem  Artikel  89  bezeichneten  Personen  neben  der  Beschäftigung
im  Betriebe  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen  werden.

Artikel  92.

Bei  der  Festsetzung  der  nach  den  Artikeln  89  bis  91  zu  gewährenden  Bezüge  wird
der  Berechnung  des  Diensteinkommens  das  gesamte  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
dienstliche  Einkommen  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zu  Grunde  gelegt:

1.  Feststehende  Nebenbezüge  werden  mit  ihrem  vollen  Betrag  eingerechnet,  soweit
nicht  in  den  Etats  eine  anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist.  Freie  Dienstwohnungen
  kommen  mit  ihrem  festgesetzten  Werte  zur  Anrechnung.