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2. Die Renten dürfen zusammen sechzig vom Hundert des Diensteinkommens nicht
übersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden
Linie nur so weit einen Anspruch, als durch die Renten der Witwe und der Kinder der
Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur so weit, als der Höchstbetrag der
Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch
genommen wird. Soweit die Renten der Witwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag
überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. Beim Ausscheiden
eines Berechtigten erhöht sich die Rente der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden
Monat an so weit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach vorstehenden
Vorschriften gebührenden Beträge befinden.
3 Steht nach den allgemeinen Vorschriften (Artikel 73 ff.) einem der Hinterbliebenen
ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
4 Der Anspruch der Witwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle
geschlossen worden ist. Bei inmitte liegenden besonderen Verhältnissen kann jedoch auch in
diesem Falle eine Witwenrente gewährt werden.
5. Im Falle der Wiederverheiratung kann der Witwe auf Ansuchen eine einmalige
Beihilfe bis zum fünffachen Jahresbetrage der Witwenrente (Abs. 1 Ziffer 2 a) gewährt
werden.
Artikel 91.
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen
Diensten, zu denen die in dem Artikel 89 bezeichneten Personen neben der Beschäftigung
im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
Artikel 92.
Bei der Festsetzung der nach den Artikeln 89 bis 91 zu gewährenden Bezüge wird
der Berechnung des Diensteinkommens das gesamte von dem Beamten zuletzt bezogene
dienstliche Einkommen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu Grunde gelegt:
1. Feststehende Nebenbezüge werden mit ihrem vollen Betrag eingerechnet, soweit
nicht in den Etats eine anderweitige Bestimmung getroffen ist. Freie Dienstwohnungen
kommen mit ihrem festgesetzten Werte zur Anrechnung.