Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  617

Artikel  109.

1.  Die  Strafversetzung  erfolgt  entweder

1.  durch  Versetzung  auf  eine  Amtsstelle  mit  dem  gleichen  Range  und  dem  gleichen
Gehalt  oder

2.  durch  Versetzung  auf  eine  Amtsstelle  mit  einem  geringeren  Range  und  einem
geringeren  Gehalte.

:  Mit  der  Versetzung  auf  eine  Amtsstelle  mit  dem  gleichen  Gehalte  kann  eine  Geldstrafe
verbunden  werden,  die  den  dritten  Teil  des  zuletzt  bezogenen  Jahresgehalts  nicht  übersteigen  darf.

3.  Im  Falle  der  Versetzung  auf  eine  Amtsstelle  mit  einem  geringeren  Gehalte  darf  die
Minderung  des  Gehalts  den  fünften  Teil  des  zuletzt  bezogenen  Jahresgehalts  nicht  übersteigen.

*Die  Strafversetzung  schließt  den  Anspruch  auf  Vergütung  der  Umzugskosten  aus.

Artikel  110.

1  Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Titels  und  der  Dienstabzeichen  sowie  des
Anspruchs  auf  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  von  Rechts  wegen
zur  Folge.

2  Lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurteilung  zu,  so  kann  in  dem  Urteile  des
Disziplinargerichts  ausgesprochen  werden,  daß  dem  Beamten  vom  Zeitpunkte  seiner  Entlassung
an  auf  Lebenszeit  oder  auf  bestimmte  Zeit  als  Unterhaltsbeitrag  ein  Teil  des  Ruhegehalts
zu  gewähren  sei,  den  er  anzusprechen  hätte,  wenn  er  im  Zeitpunkte  der  Entlassung  in  den
Ruhestand  versetzt  würde.  Auch  kann  bei  gleicher  Voraussetzung  den  Hinterbliebenen  des
aus  dem  Dienste  entlassenen  Beamten  durch  das  Urteil  des  Disziplinargerichts  der  Anspruch
auf  Versorgung  ganz  oder  teilweise,  mit  oder  ohne  Zeitbeschränkung  vorbehalten  werden.

3  Liegen  berücksichtigungswerte  Verhältnisse  vor,  so  kann  durch  Königliche  Entschließung
dem  aus  dem  Dienste  entlassenen  Beamten  oder  seiner  Familie  ausnahmsweise  sofort  oder
später  ein  widerruflicher  Unterhaltsbeitrag  gewährt  werden;  der  Unterhaltsbeitrag  soll  jedoch
in  der  Regel  die  Hälfte  des  Betrags  nicht  übersteigen,  der  sich  als  Ruhegehalt  berechnet
hätte,  wenn  der  Beamte  im  Zeitpunkte  seiner  Dienstentlassung  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  wäre.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  (Satz  1)  kann  durch  Königliche  Entschließung
den  Hinterbliebenen  eines  aus  dem  Staatsdienst  entlassenen  Beamten  ausnahmsweise  ein
widerruflicher  Unterhaltsbeitrag  gewährt  werden;  dieser  soll  in  der  Regel  die  Hälfte  der
Beträge  nicht  übersteigen,  die  sie  als  Witwen=  und  Waisengeld  zu  beanspruchen  hätten,
wenn  der  Beamte  im  Zeitpunkte  der  Dienstentlassung  gestorben  wäre.