Nr. 59. 617
Artikel 109.
1. Die Strafversetzung erfolgt entweder
1. durch Versetzung auf eine Amtsstelle mit dem gleichen Range und dem gleichen
Gehalt oder
2. durch Versetzung auf eine Amtsstelle mit einem geringeren Range und einem
geringeren Gehalte.
: Mit der Versetzung auf eine Amtsstelle mit dem gleichen Gehalte kann eine Geldstrafe
verbunden werden, die den dritten Teil des zuletzt bezogenen Jahresgehalts nicht übersteigen darf.
3. Im Falle der Versetzung auf eine Amtsstelle mit einem geringeren Gehalte darf die
Minderung des Gehalts den fünften Teil des zuletzt bezogenen Jahresgehalts nicht übersteigen.
*Die Strafversetzung schließt den Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten aus.
Artikel 110.
1 Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und der Dienstabzeichen sowie des
Anspruchs auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung von Rechts wegen
zur Folge.
2 Lassen besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu, so kann in dem Urteile des
Disziplinargerichts ausgesprochen werden, daß dem Beamten vom Zeitpunkte seiner Entlassung
an auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit als Unterhaltsbeitrag ein Teil des Ruhegehalts
zu gewähren sei, den er anzusprechen hätte, wenn er im Zeitpunkte der Entlassung in den
Ruhestand versetzt würde. Auch kann bei gleicher Voraussetzung den Hinterbliebenen des
aus dem Dienste entlassenen Beamten durch das Urteil des Disziplinargerichts der Anspruch
auf Versorgung ganz oder teilweise, mit oder ohne Zeitbeschränkung vorbehalten werden.
3 Liegen berücksichtigungswerte Verhältnisse vor, so kann durch Königliche Entschließung
dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder seiner Familie ausnahmsweise sofort oder
später ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden; der Unterhaltsbeitrag soll jedoch
in der Regel die Hälfte des Betrags nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt berechnet
hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkte seiner Dienstentlassung in den Ruhestand versetzt
worden wäre. Unter der gleichen Voraussetzung (Satz 1) kann durch Königliche Entschließung
den Hinterbliebenen eines aus dem Staatsdienst entlassenen Beamten ausnahmsweise ein
widerruflicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden; dieser soll in der Regel die Hälfte der
Beträge nicht übersteigen, die sie als Witwen= und Waisengeld zu beanspruchen hätten,
wenn der Beamte im Zeitpunkte der Dienstentlassung gestorben wäre.