Verwirkung des Zweitheiles. Fränk. Landr. 239
Vergeblich bezieht sich Revident zur Begründung
seiner Behauptung, daß die Praxis in der Bestimmung
der LGO. Tit. 31 S. 17 nur eine Erweiterung
der querela inofliciosae donationis
erblicke, auf die Bl. f. RA. Bd. XXI S. 286, da
in dem hier angeführten oberstrichterlichen Erkenntnisse
vom 10. März 1856 nur die Anfechtung des
zwischen dem Vater und einem hiedurch begünstigten
Kinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nach Analogie
jener Querel, nicht aber der Anspruch auf Theilung
gegen den Vater beurtheilt wird, vielmehr dem
Kinde im Falle eines solchen Verkaufes die Klage
auf Theilung eingeräumt wird. —
Durch den Umstand, daß der Beklagte noch
hinreichendes Vermögen besitzt, um die etwaige
Uebervortheilung ausgleichen zu können, wird der
verwirkte Rechtsnachtheil nicht beseitigt. Denn abgesehen
davon, daß nicht die bloße Möglichkeit einer
solchen Ausgleichung geeignet ist, den Anspruch der
benachtheiligten Kinder auszuschließen, sondern hiezu
erforderlich gewesen wäre, sogleich bei dem Verkaufe
der fraglichen Liegenschaften eine die Uebervortheilung
seiner anderen Kinder beseitigende Bestimmung
zu treffen, so tritt ein im Gesetze angedrohter Rechtsnachtheil
sofort mit derjenigen Handlung ein, durch
welche derselbe nach der Vorschrift des Gesetzes verwirkt
ist. Es kommt hier der in den Gesetzen ausdrücklich
adoptirte Grundsatz zur Anwendung: „Ouod
ab initio vitiosum est, tractu temporis (oder
ex postfacto) Cconvalescere non potest; fr. 29
u. 201 de reg. jur. (50, 17).
Aus gleichem Grunde kann auch das vom Beklagten
der Klägeriu in der Duplik gemachte Anerbieten,
den etwaigen Mehrwerth des veräußerten
Gutes auf Rechnung seines Pflichttheiles zu nehmen
u. s. w. die bereits mit der fraglichen Veräußerung
sofort eingetretenen Folgen nicht aufheben. Dem
Kläger war mit dem Momente dieset Veräußerung