Nr. 59. 637
IX. Abschnitt.
Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten
und ihrer Hinterbliebenen.
Artikel 176.
1 Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld und Ruhegehalt sowie hinsichtlich
der den Hinterbliebenen der Beamten gesetzlich eingeräumten vermögensrechtlichen Ansprüche
steht der Rechtsweg offen.
2 Ausgeschlossen von der Verfolgung im Rechtswege sind die Ansprüche der Beamten
auf Vergütung der Umzugskosten und auf die Entschädigungen für Dienstreisen.
Artikel 177.
1 Die in dem Artikel 176 bezeichneten Ansprüche können erst gerichtlich verfolgt werden,
wenn der Beteiligte gegen die ihn beschwerende Verfügung bei der zunächst zuständigen
höheren Verwaltungsstelle und, sofern die Verfügung von einem Ministerium ausgegangen
ist, bei diesem selbst Abhilfe verlangt und entweder eine ablehnende oder innerhalb sechs
Wochen eine Entschließung nicht erhalten hat.
2 Über das Abhilfegesuch ist dem Beteiligten ungesäumt und unentgeltlich Empfangsbescheinigung
zu erteilen.
à -Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem
Beteiligten die auf das Abhilfegesuch ergangene Entschließung eröffnet worden ist und, sofern
innerhalb der Frist von sechs Wochen eine Entschließung nicht ergangen ist, binnen sechs
Monaten nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist erhoben werden.
Artikel 178.
Für die Beurteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen
Ansprüche sind die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Disziplinargerichte bindend,
welche diese nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen berechtigt sind, insbesondere die
Entscheidungen
über Versetzung auf eine andere Amssstelle,
über einstweilige, zeitliche oder dauernde Versetzung in den Ruhestand,
über Wiederanstellung,
über Dienstentlassung,
über Zuweisung des Gehalts, über Versagung und nachträgliche Anweisung der
Gehaltsvorrückungen,
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