Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  637

IX.  Abschnitt.

Verfolgung  vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Beamten
und  ihrer  Hinterbliebenen.

Artikel  176.

1  Hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Beamten  aus  ihrem  Dienstverhältnis,
insbesondere  hinsichtlich  der  Ansprüche  auf  Gehalt,  Wartegeld  und  Ruhegehalt  sowie  hinsichtlich
der  den  Hinterbliebenen  der  Beamten  gesetzlich  eingeräumten  vermögensrechtlichen  Ansprüche
steht  der  Rechtsweg  offen.

2  Ausgeschlossen  von  der  Verfolgung  im  Rechtswege  sind  die  Ansprüche  der  Beamten
auf  Vergütung  der  Umzugskosten  und  auf  die  Entschädigungen  für  Dienstreisen.

Artikel  177.

1  Die  in  dem  Artikel  176  bezeichneten  Ansprüche  können  erst  gerichtlich  verfolgt  werden,
wenn  der  Beteiligte  gegen  die  ihn  beschwerende  Verfügung  bei  der  zunächst  zuständigen
höheren  Verwaltungsstelle  und,  sofern  die  Verfügung  von  einem  Ministerium  ausgegangen
ist,  bei  diesem  selbst  Abhilfe  verlangt  und  entweder  eine  ablehnende  oder  innerhalb  sechs
Wochen  eine  Entschließung  nicht  erhalten  hat.

2  Über  das  Abhilfegesuch  ist  dem  Beteiligten  ungesäumt  und  unentgeltlich  Empfangsbescheinigung
  zu  erteilen.

à  -Die  Klage  muß  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  dem
Beteiligten  die  auf  das  Abhilfegesuch  ergangene  Entschließung  eröffnet  worden  ist  und,  sofern
innerhalb  der  Frist  von  sechs  Wochen  eine  Entschließung  nicht  ergangen  ist,  binnen  sechs
Monaten  nach  Ablauf  dieser  sechswöchigen  Frist  erhoben  werden.

Artikel  178.

Für  die  Beurteilung  der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
Ansprüche  sind  die  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  und  Disziplinargerichte  bindend,
welche  diese  nach  ihrem  pflichtgemäßen  Ermessen  zu  treffen  berechtigt  sind,  insbesondere  die
Entscheidungen
über  Versetzung  auf  eine  andere  Amssstelle,
über  einstweilige,  zeitliche  oder  dauernde  Versetzung  in  den  Ruhestand,
über  Wiederanstellung,
über  Dienstentlassung,
über  Zuweisung  des  Gehalts,  über  Versagung  und  nachträgliche  Anweisung  der
Gehaltsvorrückungen,

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