Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

144  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

Dienstwohnungen  mit  Repräsentation.

§.  25.  In  Betreff  der  Dienstwohnungen,  die  einer  Ausstattung  mit  Mobiliar,
  Tafel-,  Haus=  und  Wirthschaftsgeräth  bedürfen,  bleiben  die  Vorschriften
  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  Juni  1861,  in  Betreff  der  Dienstwohnungen
  der  Minister  diejenigen  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  12.  Februar
1866  und  bezüglich  der  Gärten  diejenigen  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
19.  November  1862  maßgebend.

§.  26.  Mobilien  und  Ausstattungsgegenstände,  welche  auf  Kosten  des
Staats  für  die  Repräsentationsräume  einer  Dienstwohnung  beschafft  und  bei
diesen  im  Inventarium  (§.  5  litt.  b)  verzeichnet  sind,  dürfen  von  dem  Wohnungsinhaber
  in  anderen  Räumen  nicht  verwendet  werden.  #

§.  27.  Bei  Dienstwohnungen  mit  Repräsentationsräumen  werden  in  letzteren
  sämmtliche  für  Wiederherstellung  oder  Erneuerung  der  Wand=  und  Deckenflächen,
  mögen  sie  getüncht,  gefärbt,  gemalt,  tapezirt  oder  mit  plastischer  Bekleidung
  ausgestattet  sein,  erforderlichen  Ausgaben,  ingleichen  die  Kosten  für
Unterhaltung  und  Erneuerung  des  Anstriches  der  inneren  Thüren  und  Fenster,
der  Paneele,  hölzernen  Verschläge  und  Wandschränke,  sowie  für  Beschaffung
und  Unterhaltung  von  Glockenzügen  oder  ähnlichen  Vorrichtungen  zum  Herbeirufen
  des  Gesindes,  von  der  Staatskasse  getragen.  "  »

§.  28.  Gehört  zu  Dienstwohnungen,  deren  Inhabern  eine  Repräsentation
obliegt,  ein  Garten,  so  fällt  die  Unterhaltung  desselben  der  Staatskasse  zur
Last.  Welche  Dienstwohnungen  hierher  zu  rechnen  sind),  wird  durch  den  Verwaltungschef
  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz-Minister  bestimmt.  Die  Unterhaltungskosten
  der  Gärten,  sind  zu  veranschlagen  und  in  den  Kassenetats  als
Unterfonds  zu  vermerken.

Verfahren  bei  Veränderungen  in  den  Dienstwohnungen.

§.  29.  Veränderungen  in  der  Anordnung  und  Ausstattung  der  Dienstwohnungen
  nebst  Zubehör  sind  nur  unter  Zustimmung  der  Aussichtsbehörde
und  Berichtigung  des  Inventars  (88.  4ff.)  statthaft.

§.  30.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  bei  Genehmigung  des  Gesuchs  zu  betimmen:


v  a)  ob  bei  der  Rückgewähr  der  frühere  Zustand  wiederherzustellen  oder  die
Abänderung  beizubehalten  ist;  „

b)  ob  letzteren  Falls  der  für  die  Staatskasse  sich  ergebende  Vortheil  dazu
angethan  erscheint,  einen  Beitrag  aus  Staatsmitteln  zu  den  Herstellungskosten
  entweder  sofort  oder  bei  der  Rückgewähr  bei  dem  Verwaltungschef
in  Antrag  zu  bringen.

Dienstwohnungen  in  gemietheten  Gebäuden.

S§.  31.  Auf  Dienstwohnungen,  welche  vom  Staate  angemiethet  sind,
findet  dieses  Regulativ  nur  insoweit  Anwendung,  als  es  die  besonderen  Ver- 



?).  Zu  den  Dienstwohnungen,  deren  Inhabern  eine  Repräsentation  obliegt,  sind
auch  die  der  Ober-Präsidenten  und  Regierungs=  Präsidenten  zu  rechnen,  Ref.
19.  April  1881  (M.  Bl.  S.  126).

Wo  ein  Regierungs-Präsident  im  Geschäftsgebäude  der  Kgl.  Regierung  ein  amtliches
  Arbeitszimmer  besitzt,  kann  er  nicht  noch  in  seiner  Dienstwohnung  ein  beson.
deres,  als  Geschäftsraum  geltendes  und  demnach  für  Rechnung  des  Staates  zu
unterhaltendes  und  auszustattendes  Arbeits-  und  Empfangszimmer  verlangen,  Res.
26.  März  1895  (M.  Bl.  S.  108).

Fiskalische  Gartenmöbel  dürfen  fortan  auf  Staatskosten  weder  unterhalten  noch
erneuert  werden.  Die  Unterhaltung  der  zur  wirthschaftlichen  Bestellung  eines  in  die
Kategorie  des  §.  28  gehörenden  Dienstgartens  nothwendigen  Geräthschaften  fällt  der
Staatskasse  zur  Last;  zu  ihrer  Neubeschaffung  oder  zur  ersatzweisen  Beschaffung  solcher
Geräthschaften  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten.
Das  Gleiche  gilt  von  Marquisen  und  sonstigen  zum  Schutz  gegen  die  Witterung
dienenden  Vorrichtungen  an  Gartenveranden  und  Gartenhäusern,  Res.  23.  Juli  1886
(M.  Bl.  S.  157).