Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  647

2  Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  I.  Instanz  ist  die  Militär-Disziplinar-Kommission.

3  Für  jedes  Armeekorps  tritt  die  Militär-Disziplinar-Kommission  am  Standorte  des
Generalkommandos  zusammen.  Sie  wird  aus  einem  Obersten  als  Vorsitzenden  und  sechs
anderen  Mitgliedern,  von  denen  drei  zu  den  Stabsoffizieren,  Hauptleuten  und  Rittmeistern,
die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  gehören  müssen,  gebildet.

*Die  Mitglieder  der  Kommission  werden  vom  Kriegsministerium  ernannt.

5  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Militär-Disziplinar-Kommissionen
werden  von  einem  durch  den  Kommandierenden  General  zu  bestimmenden  Oberkriegsgerichtsrate
  wahrgenommen.  Im  Behinderungsfalle  wird  ein  anderer  Oberkriegsgerichtsrat
oder  ein  Kriegsgerichtsrat  mit  der  Stellvertretung  beauftragt.

Artikel  200.

Hinsichtlich  der  von  den  Militärvorgesetzten  über  Militärbeamte  zu  verhängenden
Strafen,  die  nicht  in  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  bestehen,  kommen  die  auf  jene
Beamten  bezüglichen  besonderen  Vorschriften  zur  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  der  Amtssuspension
  aller  Beamten  der  Militärverwaltung  im  Falle  des  Krieges.

Artikel  201.

1.  Die  Vorschriften  des  Artikel  13  und  des  Abschnitts  X  finden  auf  Personen  des
Soldatenstandes  so  weit  Anwendung,  als  sie  in  Ausübung  administrativer  Obliegenheiten  und

Befugnisse  einen  Schaden  verursachen.
2.  Die  Zuständigkeit  der  Dienstesstellen  und  Behörden  zur  Beschlußfassung  und  der
Instanzenzug  für  die  Beschwerde  werden  vom  Kriegsministerium  geregelt.

Artikel  202.

Die  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verhältnisse  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  bleiben  unberührt.

M.  Militärgeistliche.
Artikel  203.

1  Die  mit  der  Militärseelsorge  besonders  betrauten  Geistlichen  haben  die  Eigenschaft
von  etatsmäßigen  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  2  dieses  Gesetzes.

2  Das  Dienstverhältnis  dieser  Geistlichen  ist  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von
drei  Jahren  unwiderruflich.

3  Die  Besoldung  wird  durch  den  Militäretät  festgesetzt.
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