Nr. 59. 647
2 Die entscheidende Disziplinarbehörde I. Instanz ist die Militär-Disziplinar-Kommission.
3 Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinar-Kommission am Standorte des
Generalkommandos zusammen. Sie wird aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs
anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten und Rittmeistern,
die übrigen zu den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören müssen, gebildet.
*Die Mitglieder der Kommission werden vom Kriegsministerium ernannt.
5 Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär-Disziplinar-Kommissionen
werden von einem durch den Kommandierenden General zu bestimmenden Oberkriegsgerichtsrate
wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird ein anderer Oberkriegsgerichtsrat
oder ein Kriegsgerichtsrat mit der Stellvertretung beauftragt.
Artikel 200.
Hinsichtlich der von den Militärvorgesetzten über Militärbeamte zu verhängenden
Strafen, die nicht in Strafversetzung oder Dienstentlassung bestehen, kommen die auf jene
Beamten bezüglichen besonderen Vorschriften zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Amtssuspension
aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges.
Artikel 201.
1. Die Vorschriften des Artikel 13 und des Abschnitts X finden auf Personen des
Soldatenstandes so weit Anwendung, als sie in Ausübung administrativer Obliegenheiten und
Befugnisse einen Schaden verursachen.
2. Die Zuständigkeit der Dienstesstellen und Behörden zur Beschlußfassung und der
Instanzenzug für die Beschwerde werden vom Kriegsministerium geregelt.
Artikel 202.
Die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Verhältnisse der richterlichen Militärjustizbeamten
bleiben unberührt.
M. Militärgeistliche.
Artikel 203.
1 Die mit der Militärseelsorge besonders betrauten Geistlichen haben die Eigenschaft
von etatsmäßigen Beamten im Sinne des Artikel 2 dieses Gesetzes.
2 Das Dienstverhältnis dieser Geistlichen ist nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von
drei Jahren unwiderruflich.
3 Die Besoldung wird durch den Militäretät festgesetzt.
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