Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  649

2  Die  Beschränkungen  in  Ziff.  2  bis  4  finden  auf  die  Fälle  keine  Anwendung,  in
denen  die  Gewährung  der  Unfallfürsorge  in  Frage  kommt.  Im  Falle  der  Ziff.  3  wird
jedoch  das  Witwengeld  aus  der  Staatskasse  nur  so  weit  gewährt,  als  dieses  den  Betrag  der
Unfallpension  übersteigt.

3.  Im  Falle  ihrer  Verehelichung  nach  eingetretener  Versetzung  in  den  Ruhestand  kann
den  weiblichen  Beamten  auf  ihren  Antrag  eine  einmalige  Abfindung  bis  zum  fünffachen
Betrage  des  Ruhegehalts  gewährt  werden.

XII.  Abschnitt.
Schluß=  und  üflbergangsbestimmungen.

Artikel  207.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Artikel  208.

1.  Mit  dem  Zeitpunkte  des  Inktrafttretens  dieses  Gesetzes  gelten  alle  im  Dienste  befindlichen
  Beamten  und  Bediensteten,  die  vor  diesem  Zeitpunkt  in  pragmatischer  oder  in
nichtpragmatischer  statusmäßiger  Diensteseigenschaft  angestellt  waren  und  in  eine  in  der
Gehaltsordnung  aufgeführte  Beamtenklasse  übergeleitet  werden,  als  etatsmäßige  Beamte  im
Sinne  dieses  Gesetzes.

2  Das  Gleiche  gilt  von  den  im  Bereiche  der  Versicherungskammer  und  des  Wasserversorgungsbureaus
  im  Dienste  befindlichen  Beamten  und  Bediensteten,  die  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  in  pragmatischer  oder  in  nichtpragmatischer  statusmäßiger  Diensteseigenschaft
  angestellt  waren  und  in  eine  in  den  besonderen  Gehaltsordnungen  für  diese
Beamten  aufgeführte  Beamtenklasse  übergeleitet  werden.

3  Das  Gleiche  gilt  ferner  von  den  im  Dienste  befindlichen  Beamten  und  Bediensteten
der  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realschulen,  Lateinschulen,  der  Kreisbaugewerkschule
Kaiserslautern,  der  landwirtschaftlichen  Mittelschulen  und  Kreisackerbauschulen,  die  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  pragmatischer  oder  in  nichtpragmatischer  statusmäßiger
Diensteseigenschaft  angestellt  waren  und  gemäß  Artikel  188  Abs.  4  an  eine  in  der  Gehaltsordnung
  aufgeführte  Beamtenklasse  angeglichen  werden.

*  Das  Gleiche  gilt  endlich  von  den  mit  der  Militärseelsorge  besonders  betrauten  Geistlichen,
  deren  Besoldung  in  Angleichung  an  die  Gehaltsordnung  für  die  Staatsbeamten  durch
den  Militäretat  festgestellt  wird.