Nr. 59. 649
2 Die Beschränkungen in Ziff. 2 bis 4 finden auf die Fälle keine Anwendung, in
denen die Gewährung der Unfallfürsorge in Frage kommt. Im Falle der Ziff. 3 wird
jedoch das Witwengeld aus der Staatskasse nur so weit gewährt, als dieses den Betrag der
Unfallpension übersteigt.
3. Im Falle ihrer Verehelichung nach eingetretener Versetzung in den Ruhestand kann
den weiblichen Beamten auf ihren Antrag eine einmalige Abfindung bis zum fünffachen
Betrage des Ruhegehalts gewährt werden.
XII. Abschnitt.
Schluß= und üflbergangsbestimmungen.
Artikel 207.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Artikel 208.
1. Mit dem Zeitpunkte des Inktrafttretens dieses Gesetzes gelten alle im Dienste befindlichen
Beamten und Bediensteten, die vor diesem Zeitpunkt in pragmatischer oder in
nichtpragmatischer statusmäßiger Diensteseigenschaft angestellt waren und in eine in der
Gehaltsordnung aufgeführte Beamtenklasse übergeleitet werden, als etatsmäßige Beamte im
Sinne dieses Gesetzes.
2 Das Gleiche gilt von den im Bereiche der Versicherungskammer und des Wasserversorgungsbureaus
im Dienste befindlichen Beamten und Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in pragmatischer oder in nichtpragmatischer statusmäßiger Diensteseigenschaft
angestellt waren und in eine in den besonderen Gehaltsordnungen für diese
Beamten aufgeführte Beamtenklasse übergeleitet werden.
3 Das Gleiche gilt ferner von den im Dienste befindlichen Beamten und Bediensteten
der Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Lateinschulen, der Kreisbaugewerkschule
Kaiserslautern, der landwirtschaftlichen Mittelschulen und Kreisackerbauschulen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in pragmatischer oder in nichtpragmatischer statusmäßiger
Diensteseigenschaft angestellt waren und gemäß Artikel 188 Abs. 4 an eine in der Gehaltsordnung
aufgeführte Beamtenklasse angeglichen werden.
* Das Gleiche gilt endlich von den mit der Militärseelsorge besonders betrauten Geistlichen,
deren Besoldung in Angleichung an die Gehaltsordnung für die Staatsbeamten durch
den Militäretat festgestellt wird.