Internationale Staatsdienstbarkeiten. 251
1) Pradier-Fodéré (II, S. 397): 2Ce sont des restrictions conventionelles
et perpétuelles apportées à la souveraineté territoriale dos Etats en faveur
d’autres Etats.
2) Hartmann, S. 179 braucht den ungeschickten Ausdruck Völkerdienstbarkeit.
3) Ebenso Bluntschli. A. M. Heffter, der unbedenklich die privatrechtlichen
Vorschriften des Römischen Rechts anwenden will. Ein besonderes Nachbarrecht
zweier Staaten, unabhängig von Verträgen, dürfte schwerlich zu construiren sein.
Jrrig ist auch, daß Hesffter generell die Staatsservituten als Beschränkungen der
Staatsgewalten auffaßt und außerhalb der Gebietslehre erörtert. Die Staatsgewalt
ist vielmehr soweit durch Servituten beschränkt, als sie in Hinsicht der Gebietshoheit
eingeengt wird.
4) Die mittelalterliche Erhebung von Seezöllen beruhte auch nicht auf dem
Servitutenbegriff, sondern auf dem fehlerhaften Eigenthumsbegriff und seiner Anwendung
auf Meerestheile.
5) Twiss (I, § 130) citirt als Präcedenzfall die von den Franzosen in Canada
geduldete Anlage von Forts durch die Hudson's-Bay-Compagnie, worauf sich
die Engländer bei den Utrechter Friedensverhandlungen beriefen.
6) Von den Neueren auch Bluntschli. Unvordenklich im juristischen Sinne ist
dasjenige, was aus alter Zeit stammt und wofür ein Anfangstermin nicht angegeben
werden kann.
7) Dasselbe besagt die Unterscheidung zwischen activen und passiven Servituten.
Klüber, S. 154.
8) Doch bestanden Etappenrechte auf der Eisenbahnlinie Basel-Constanz, betreffend
das Gebiet des Cantons Schaffhausen.
9) Auch die Unterhaltung von Postanstalten Europäischer Mächte im Gebiet der
Türkei dürfte unter den Gesichtspunkt einer Servitut zu bringen sein. Ob das
ehemalige Postrecht der Fürsten Thurn und Taxis in Deutschland eine Staatsdienstbarkeit
darstellt, war streitig. Bis 1806 konnten die Berechtigten als halbsouverän
angesehen werden. S. dagegen Geffcken (zu Heffter, S. 104). — Eine
internationale Postalservitut zu Gunsten Sachsens stipulirte die Preußisch-Französische
Convention von Elbing (13. October 1807) in Ausführung des Lilsiter Friedens
(Art. 16). Verträge, wodurch auswärtigen Regierungen oder gar Gesellschaften die
Administration inländischer Eisenbahnen übertragen wird, begründen keine Servitut.
10) Die Canadisch-Englischen Fischereirechte kamen im Utrechter Frieden und in
dem Pariser Friedensvertrage (1763) zur Sprache und wurden sodann durch die
Englisch-Amerikanische Convention von 1818 (s. auch Vertrag vom 2. August
1839) geregelt. Das Nähere bei Phillimore I, § 195. — Die letzten Streitigkeiten
erörtert Al. Bliss, A Review of the Halifax Fishery Award, Wasbington
1878. — (Der Vertrag von Washington 1871 stipulirte ein Schiedsgericht für die
Fischereistreitigkeiten zwischen Canada und der Union. Eine Congreßacte von 1878
verordnet die Zahlung der den Unionsstaaten auferlegten Entschädigungssumme.) —
Papers relating to the Treaty of Wasbington. 5 vol. Wasbington 1872.
11) Nicht wenige Autoren (Bluntschli, Pradier-Fodeéré u. A.) vergessen,
daß jede Servitut eine Beschränkung, nicht der Souveränetät oder der Gesetzgebung,
sondern eine Beschränkung der Souveränetät als Gebietshoheit darstellt. Fehlerhaft
sind daher folgende Verhältnisse hierher gezogen worden: Pobligation de laisser des
Etrangers s'etablir sur leurs territoires et celle de ne pas rompre les relations