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verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf
die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrich—
tungen Folge zu leisten, und in 8 122 wird bestimmt, daß die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur nach vorhergegangener
Kündigungsfrist (14 Tage) geschehen kann.
Damit aber den Bestimmungen dieses Gesetzes allenthalben
mit Ernst nachgegangen werde, sind von der Behörde Beamte an—
gestellt, welche die Fabriken zu inspizieren haben; diese Beamten
heißen Fabrikinspektoren. (Wiederholen!)
Aus dem, was wir hier hörten, — und die Zeit erlaubt uns
ja nicht, ins einzelne einzugehen, — werden Sie gewiß ersehen,
wie trefflich unfre Regierung für alle ihre Unterthanen, auch für
die ärmsten und geringsten sorgt. Ich muß Ihnen da heute noch
ein Wort unsers hochseligen, über alles geliebten Kaisers Wilhelm
I. aus dem Jahre 1883 in Erinnerung rufen, das lautet:
„Wir würden mit um so größerer Befriedigung auf alle
Erfolge, mit denen Gott Unfre Regierung sichtlich gesegnet
hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst
das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und
dauernde Bürgschaften seines innern Friedens und den
Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit
des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen.
Unsere kaiserlichen Pflichten gebieten Uns, kein
in Unfrer Macht stehendes Mittel zu versäumen, um die
Besserung der Lage der Arbeiter und den Frieden der
Berufsklassen untereinander zu fördern, solange Gott
Uns Frist giebt, zu wirken.“ — Schreiben Sie sich diese herrlichen
Worte des herrlichsten der Kaiser, die je auf dem deutschen
Throne gesessen haben, tief in Ihre Seelen ein! Lassen Sie es
wieder erklingen, wenn irgend welche Verführer des Volkes versuchen
sollten, mit leichtfertiger Rede Sie zu bethören!
Der Kaiser hat sein Wort gehalten. Noch in demselben
Jahre erschien das Krankenkassengesetz und im Jahre 1884
das Unfallversicherungsgesetz — zum Heile und Wohle der
Arbeiter.
3. Das Krankenkassengesetz. a) Umfang. Bis zum
Jahre 1883 bestanden wohl auch Krankenkassen, wie z. B. die
noch jetzt überall in den Gemeinden bestehende Dienstbotenkasse.
Ferner hatte man in einsichtsvollen Arbeiterkreisen, oft mit Hilfe
der Arbeitgeber, Krankenkassen errichtet, ebenso in den Innungen
Innungskassen, in welchen der Arbeiter sich versichern konnte:;
allein es gab kein Gesetz, welches den Arbeiter verpflichtete,
in eine Krankenkasse einzutreten.
Durch jenes Gesetz sind verpflichtet einzutreten alle Arbeiter
in Fabriken, Bergwerken und dergleichen, im Eisenbahn= und