Metadata : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber  in  Beziehung  auf
die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrich—
tungen  Folge  zu  leisten,  und  in  8  122  wird  bestimmt,  daß  die
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  nur  nach  vorhergegangener
Kündigungsfrist  (14  Tage)  geschehen  kann.

Damit  aber  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  allenthalben
mit  Ernst  nachgegangen  werde,  sind  von  der  Behörde  Beamte  an—
gestellt,  welche  die  Fabriken  zu  inspizieren  haben;  diese  Beamten
heißen  Fabrikinspektoren.  (Wiederholen!)

Aus  dem,  was  wir  hier  hörten,  —  und  die  Zeit  erlaubt  uns
ja  nicht,  ins  einzelne  einzugehen,  —  werden  Sie  gewiß  ersehen,
wie  trefflich  unfre  Regierung  für  alle  ihre  Unterthanen,  auch  für
die  ärmsten  und  geringsten  sorgt.  Ich  muß  Ihnen  da  heute  noch
ein  Wort  unsers  hochseligen,  über  alles  geliebten  Kaisers  Wilhelm
  I.  aus  dem  Jahre  1883  in  Erinnerung  rufen,  das  lautet:
„Wir  würden  mit  um  so  größerer  Befriedigung  auf  alle
Erfolge,  mit  denen  Gott  Unfre  Regierung  sichtlich  gesegnet
  hat,  zurückblicken,  wenn  es  Uns  gelänge,  dereinst
das  Bewußtsein  mitzunehmen,  dem  Vaterlande  neue  und
dauernde  Bürgschaften  seines  innern  Friedens  und  den
Hilfsbedürftigen  größere  Sicherheit  und  Ergiebigkeit
des  Beistandes,  auf  den  sie  Anspruch  haben,  zu  hinterlassen.
  Unsere  kaiserlichen  Pflichten  gebieten  Uns,  kein
in  Unfrer  Macht  stehendes  Mittel  zu  versäumen,  um  die
Besserung  der  Lage  der  Arbeiter  und  den  Frieden  der
Berufsklassen  untereinander  zu  fördern,  solange  Gott
Uns  Frist  giebt,  zu  wirken.“  —  Schreiben  Sie  sich  diese  herrlichen
  Worte  des  herrlichsten  der  Kaiser,  die  je  auf  dem  deutschen
Throne  gesessen  haben,  tief  in  Ihre  Seelen  ein!  Lassen  Sie  es
wieder  erklingen,  wenn  irgend  welche  Verführer  des  Volkes  versuchen
  sollten,  mit  leichtfertiger  Rede  Sie  zu  bethören!

Der  Kaiser  hat  sein  Wort  gehalten.  Noch  in  demselben
Jahre  erschien  das  Krankenkassengesetz  und  im  Jahre  1884
das  Unfallversicherungsgesetz  —  zum  Heile  und  Wohle  der
Arbeiter.

3.  Das  Krankenkassengesetz.  a)  Umfang.  Bis  zum
Jahre  1883  bestanden  wohl  auch  Krankenkassen,  wie  z.  B.  die
noch  jetzt  überall  in  den  Gemeinden  bestehende  Dienstbotenkasse.
Ferner  hatte  man  in  einsichtsvollen  Arbeiterkreisen,  oft  mit  Hilfe
der  Arbeitgeber,  Krankenkassen  errichtet,  ebenso  in  den  Innungen
Innungskassen,  in  welchen  der  Arbeiter  sich  versichern  konnte:;
allein  es  gab  kein  Gesetz,  welches  den  Arbeiter  verpflichtete,
in  eine  Krankenkasse  einzutreten.

Durch  jenes  Gesetz  sind  verpflichtet  einzutreten  alle  Arbeiter
in  Fabriken,  Bergwerken  und  dergleichen,  im  Eisenbahn=  und