Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  657

Artikel  223.

Das  Gesetz  vom  18.  August  1679  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung
wird  dahin  geändert:

I.  Der  Artikel  107,  der  Artikel  113  Abs.  2  und  die  Artikel  116  und  116  werden
aufgehoben.

II.  Die  Artikel  103  bis  106,  108  bis  111,  114  finden  auf  Beamte  keine  Anwendung,
  deren  Dienststrafrecht  durch  das  Beamtengesetz  geregelt  ist.

Artikel  224.
Das  Disziplinargesetz  für  richterliche  Beamte  vom  26.  März  1881  wird  dahin  geändert:

1.

Der  Artikel  2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Strafverfolgung  von  Dienstvergehen  verjährt  in  fünf  Jahren.  Verstößt
  die  Tat  auch  gegen  ein  Strafgesetz,  so  verjährt  die  Strafverfolgung  des
Dienstvergehens  nicht,  bevor  die  Strafverfolgung  der  Straftat  verjährt  ist."

2.
Als  Artikel  4a  und  4b  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

„Artikel  4a.

Der  Richter,  dem  von  einer  Aussichtsbehörde  auf  Grund  des  Artikel  3  eine
Ermahnung  oder  Warnung  erteilt  worden  ist,  kann  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer
  darüber  beantragen,  ob  ihm  ein  Dienstvergehen  zur  Last  fällt.  Der  Antrag
  schließt  die  Einlegung  einer  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde,
  die  Einlegung  einer  Beschwerde  den  Antrag  aus.

Fällt  dem  Richter  ein  Dienstvergehen  nicht  zur  Last,  so  hebt  die  Disziplinarkammer
  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  auf.

Fällt  dem  Richter  ein  Dienstvergehen  zur  Last,  ohne  daß  die  Voraussetzungen
  des  Artikel  4  Abs.  1  gegeben  sind,  so  weist  die  Disziplinarkammer  den
Antrag  des  Richters  zurück.

Sind  die  Voraussetzungen  des  Artikel  4  Abs.  1  gegeben,  so  ist  das  Disziplinarverfahren
  einzuleiten.

Gegen  den  Beschluß  der  Disziplinarkammer  steht  dem  Staatsanwalt  und
dem  Richter  die  Beschwerde  an  den  Disziplinarhof  zu.