Nr. 59. 657
Artikel 223.
Das Gesetz vom 18. August 1679 zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung
wird dahin geändert:
I. Der Artikel 107, der Artikel 113 Abs. 2 und die Artikel 116 und 116 werden
aufgehoben.
II. Die Artikel 103 bis 106, 108 bis 111, 114 finden auf Beamte keine Anwendung,
deren Dienststrafrecht durch das Beamtengesetz geregelt ist.
Artikel 224.
Das Disziplinargesetz für richterliche Beamte vom 26. März 1881 wird dahin geändert:
1.
Der Artikel 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Strafverfolgung von Dienstvergehen verjährt in fünf Jahren. Verstößt
die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Strafverfolgung des
Dienstvergehens nicht, bevor die Strafverfolgung der Straftat verjährt ist."
2.
Als Artikel 4a und 4b werden folgende Vorschriften eingestellt:
„Artikel 4a.
Der Richter, dem von einer Aussichtsbehörde auf Grund des Artikel 3 eine
Ermahnung oder Warnung erteilt worden ist, kann die Entscheidung der Disziplinarkammer
darüber beantragen, ob ihm ein Dienstvergehen zur Last fällt. Der Antrag
schließt die Einlegung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde,
die Einlegung einer Beschwerde den Antrag aus.
Fällt dem Richter ein Dienstvergehen nicht zur Last, so hebt die Disziplinarkammer
die Verfügung der Aufsichtsbehörde auf.
Fällt dem Richter ein Dienstvergehen zur Last, ohne daß die Voraussetzungen
des Artikel 4 Abs. 1 gegeben sind, so weist die Disziplinarkammer den
Antrag des Richters zurück.
Sind die Voraussetzungen des Artikel 4 Abs. 1 gegeben, so ist das Disziplinarverfahren
einzuleiten.
Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer steht dem Staatsanwalt und
dem Richter die Beschwerde an den Disziplinarhof zu.