Metadaten : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

20  Verf.-Urkunde  des  Großherzogthums  Hefsen.  Vom  17.  Det.  1820.

Tritt  die  Erste  Kammer  den  Beschlüssen  der
Zweiten  Kammer  nicht  bei,  so  gelangt  das  Finanzgeses
  nebst  Hauptvoranschlag  an  die  Zweite

ammer  zur  nochmaligen  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  die  Punkte,  hinsichtlich  deren
Meinungsverschiedenheit  besteht,  zurück.  Soweit
die  Zweite  Kammer  bei  ihren  abweichenden  Beschlüssen
  beharrt,  gelangen  diese  letztmals  an  die
Erste  Kammer.  Tritt  diese  nicht  bei,  so  sind,  wenn
die  Zweite  Kammer  nicht  nachträglich  den  Beschlüssen
  der  Ersten  Kammer  zustimmt,  die  noch
nicht  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  beiden
Kammernerledigten  Punktedes  Hauptvoranschlags
in  denselben  so  einzustellen,  wie  sie  sich  aus  der
Beschlußfassung  der  Zweiten  Kammer  ergeben.
Das  den  Beschlüssen  der  Zweiten  Kammer  entsprechende
  Finanzgesetz  gelangt  in  diesem  Falle
nochmals  an  die  Erste  Kammer,  welche  es  nur  im
ganzen  annehmen  oder  ablehnen  kann.

Lehnt  die  Erste  Kammer  das  Finanzgesetz  ab,
so  ist  über  dasselbe  in  einer  Versammlung  der
vereinigten  Kammern,  die  unter  dem  Vorsitze  des
Präsidenten  der  Ersten  Kammer  stattfindet,  zu
beraten  und  im  ganzen  abzustimmen.  Bei  dieser
Abstimmung  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit;
  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Präsidenten  der  Zweiten  Kammer.

Erfordert  ein  Gegenstand  einen  Gesamtkostenaufwand
  von  mehr  als  200  000  Mark,  der  im  Wege
der  Anleihe  gedeckt  werden  soll,  so  sind  die  Mittel
nicht  im  Hauptvoranschlage  anzufordern,  sondern
in  einer  besonderen  Gesetzesvorlage  der  ständischen
  Beschlußfassung  zu  unterbreiten.  Diese  Bestimmung
  findet  keine  Anwendung  auf  Anforderungen,
  die  gestellt  werden  zur  Bewirkung  der
dem  Staate  auf  Grund  des  Staatsvertrags  zwischen
  Hessen  und  Preußen  über  die  gemeinschaftliche
  Verwaltung  des  beiderseitigen  Eisen  bahnbesitzes
  vom  23.  Juni  1896  sowie  etwaiger  späterer
Zusätze  zu  demselben  obliegenden  Leistungen  sowie
überhaupt  zur  Erfüllung  rechtlich  begründeter
Verpflichtungen  der  Staatskasse  oder  zur  Durch-