20 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Det. 1820.
Tritt die Erste Kammer den Beschlüssen der
Zweiten Kammer nicht bei, so gelangt das Finanzgeses
nebst Hauptvoranschlag an die Zweite
ammer zur nochmaligen Beratung und Beschlußfassung
über die Punkte, hinsichtlich deren
Meinungsverschiedenheit besteht, zurück. Soweit
die Zweite Kammer bei ihren abweichenden Beschlüssen
beharrt, gelangen diese letztmals an die
Erste Kammer. Tritt diese nicht bei, so sind, wenn
die Zweite Kammer nicht nachträglich den Beschlüssen
der Ersten Kammer zustimmt, die noch
nicht durch übereinstimmenden Beschluß der beiden
Kammernerledigten Punktedes Hauptvoranschlags
in denselben so einzustellen, wie sie sich aus der
Beschlußfassung der Zweiten Kammer ergeben.
Das den Beschlüssen der Zweiten Kammer entsprechende
Finanzgesetz gelangt in diesem Falle
nochmals an die Erste Kammer, welche es nur im
ganzen annehmen oder ablehnen kann.
Lehnt die Erste Kammer das Finanzgesetz ab,
so ist über dasselbe in einer Versammlung der
vereinigten Kammern, die unter dem Vorsitze des
Präsidenten der Ersten Kammer stattfindet, zu
beraten und im ganzen abzustimmen. Bei dieser
Abstimmung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.
Erfordert ein Gegenstand einen Gesamtkostenaufwand
von mehr als 200 000 Mark, der im Wege
der Anleihe gedeckt werden soll, so sind die Mittel
nicht im Hauptvoranschlage anzufordern, sondern
in einer besonderen Gesetzesvorlage der ständischen
Beschlußfassung zu unterbreiten. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung auf Anforderungen,
die gestellt werden zur Bewirkung der
dem Staate auf Grund des Staatsvertrags zwischen
Hessen und Preußen über die gemeinschaftliche
Verwaltung des beiderseitigen Eisen bahnbesitzes
vom 23. Juni 1896 sowie etwaiger späterer
Zusätze zu demselben obliegenden Leistungen sowie
überhaupt zur Erfüllung rechtlich begründeter
Verpflichtungen der Staatskasse oder zur Durch-