Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr  mit  Kriegsgefangenen.  193

(Nr.  27272  P.)  Bekanntmachung  betreffend  Verkehr
mit  Kriegsgefangenen.  (St.  Anz.  Nr.  100  vom
Mai  1917.)

Das  stellv.  Generallommunbo  I.  Bayer.  Armeckorps
  erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  Sicherheit  folgende

Anordnung:

8  1.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  1500  J,  wird  bestraft:

1.  wer  unbefugt  die  Gefangenenlager  oder  die
Arbeitsstätten  der  Kriegsgefangenen  betritt;

2.  wer  unbefugt  mit  Kriegsgefangenen  in  Verkehr
tritt  oder  Verkehr  mit  oder  unter  ihnen  vermittelt;


3.  wer  unbefugt  Kriegsgefangenen  Gegenstände
irgend  welcher  Art,  insbesondere  Nahrungsmittel,
  Kleidungsstücke,  Schriftstücke,  gegen  Entgelt
  oder  als  Geschenk  verabreicht,  für  sie  besorgt
  oder  von  ihnen  entgegennimmt;  erlaubt
ist  lediglich  die  Gewährung  von  Arbeitsprämien,
deren  Höchstbetrag  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  festsetzen  kann;

4.  wer  es  unternimmt,  Briefe  oder  andere  Schriftstücke
  von  Kriegsgefangenen  auf  irgend  eine
Weise,  z.  B.  in  Briefen  oder  Paketen  an  die
kriegsgefangenen  Deutschen  im  Auslande  nach

dem  Auslande  weiter  zu  befördern;

5.  wer  den  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
festgesetzten  Höchstbetrag  der  Arbeitsprämie  für
Kriegsgefangene  überschreitet;

 

 

 

#  hiczu  das  Urteil  des  Wersten  Landesgerichts  vom  2.  August
917  ar  211/1917  (FWBl.  Beibl.  S.  217  ff.)  »