Verkehr mit Kriegsgefangenen. 193
(Nr. 27272 P.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Kriegsgefangenen. (St. Anz. Nr. 100 vom
Mai 1917.)
Das stellv. Generallommunbo I. Bayer. Armeckorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit folgende
Anordnung:
8 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 J, wird bestraft:
1. wer unbefugt die Gefangenenlager oder die
Arbeitsstätten der Kriegsgefangenen betritt;
2. wer unbefugt mit Kriegsgefangenen in Verkehr
tritt oder Verkehr mit oder unter ihnen vermittelt;
3. wer unbefugt Kriegsgefangenen Gegenstände
irgend welcher Art, insbesondere Nahrungsmittel,
Kleidungsstücke, Schriftstücke, gegen Entgelt
oder als Geschenk verabreicht, für sie besorgt
oder von ihnen entgegennimmt; erlaubt
ist lediglich die Gewährung von Arbeitsprämien,
deren Höchstbetrag die Distriktsverwaltungsbehörde
festsetzen kann;
4. wer es unternimmt, Briefe oder andere Schriftstücke
von Kriegsgefangenen auf irgend eine
Weise, z. B. in Briefen oder Paketen an die
kriegsgefangenen Deutschen im Auslande nach
dem Auslande weiter zu befördern;
5. wer den von der Distriktsverwaltungsbehörde
festgesetzten Höchstbetrag der Arbeitsprämie für
Kriegsgefangene überschreitet;
# hiczu das Urteil des Wersten Landesgerichts vom 2. August
917 ar 211/1917 (FWBl. Beibl. S. 217 ff.) »