Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

947

herige  Stickerei  unter  Zifer  4  in  der  Breite
von  ko  Linien  auf  dem  Kragen  und  den
Aermelaufschlágen  nach  obiger  Vorschrift;
  und

VI.  eben  so  die  Studien=  behrer
dieselbe  Stickeret,  wie  ihre  Vorstände;  aber
nur  in  der  unter  Zifer  s  bemerkten  Breite
von  3  binien,  und  bloß  auf  dem  Kragen,
mit  Ausnahme  der  Aermelaufschläge,
welche,  wie  an  dem  Fracke,  auch  an  dem.
Uniformsekleide  von  dunkelblauem
Tuche  sind.

VII.  Bloß  den  Lyzeal-Direktoren
und  Professoren,  den  Gymnasial=Rektoren,
  und  Direktoren  der  Reals
und  der  öffentlichen  männlichen  Erziehungs-Institute
  werden  Bouillous
zu  der  goldenen  Hutschlinge,  den  Kordons  und
der  Degenquaste  gestattet;  —  die  übrigen  vorgenannten
  Schul:  und  Studien-Beamten  aber
tragen  diese  Hut=  und  Degen  Zierden  von
Goldfäden  und  eingemischter  gelber  Seide.

VIII.  Rücksichtlich  der  übrigen  Uniformsstücke
  mie  Einschluß  der  gelbmetallenen,
  und  mir  dem  gekrönten  Lzwen  bezeichneten
  Knöpfe  kommen  die  dießfalls  schon  bestehenden
  allgemeinen  Normen  in  gleiche  Anwendung
  mit  einziger  Ausnahme  der  Westen
und  Beinkletder,  welche  bei  den  Schulbeamten
  geistlichen  Standes  von  schwarzer
  Farbe  seyn  mussen.

IX.  Schlüßlich  sind  nur  die  Lyzeal-Direktoren
  und  Gymnasial-Rektoren,
  die  Direktoren  der  Real;  und
öffentlichen  männlichen  Erziehungs- 



Institute,  desgleichen  die  Vorstände
der  Studien-Schulen  verpflichtet,  bei
Feierlichkeiten  im  Uniformskleide  zu  erscheinen,
  den  übrigen  vorgenannten  Schulund
  Seudien=  Beamten  aber  wird  die  Anschaffung
  des  ihnen  bewilligten  Uniformskleides
  vollkommen  frei  gestellt.

X.  Die  General:  Kreis-Kommissariate
haben  über  die  genaue  Befolgung  obiger  Vorschriften
  zu  wachen,  und  eigenmächtige  Uebertretungen
  derselben  nicht  zu  gestarten.

München  den  à4.  Juli  1811.
Aus  Seiner  Majestät  des  Könige

«  Special-Vollmacht.

Graf  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
Baumuller.

Bekanntmachungen,

(Die  Resultate  der  Rechtspflege  bei  dem  Ober-Appellationsgerichte
  und  den  Gerichten  zweiter
Instanz  vom  II.  Quartale  betreffend.)

Ministerium  der  Justiz.

Auf  Befehl  Seiner  Masestät  des  Königs.
Die  Resultate  der  Rechtspflege  bel  dem  Ober-Appellationsgerichte

  und  den  Gerichten  zweiter

Instanz  vom  II.  Quartale,  werden  der  allerhöchsten

  Vorschrift  gemäß  hiemit  zur  öffentlichen

  Wissenschaft  gebracht.
München  den  zo.  Juli  1817.
Graf  Reigersberg.
«  Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
RNemmer.