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herige Stickerei unter Zifer 4 in der Breite
von ko Linien auf dem Kragen und den
Aermelaufschlágen nach obiger Vorschrift;
und
VI. eben so die Studien= behrer
dieselbe Stickeret, wie ihre Vorstände; aber
nur in der unter Zifer s bemerkten Breite
von 3 binien, und bloß auf dem Kragen,
mit Ausnahme der Aermelaufschläge,
welche, wie an dem Fracke, auch an dem.
Uniformsekleide von dunkelblauem
Tuche sind.
VII. Bloß den Lyzeal-Direktoren
und Professoren, den Gymnasial=Rektoren,
und Direktoren der Reals
und der öffentlichen männlichen Erziehungs-Institute
werden Bouillous
zu der goldenen Hutschlinge, den Kordons und
der Degenquaste gestattet; — die übrigen vorgenannten
Schul: und Studien-Beamten aber
tragen diese Hut= und Degen Zierden von
Goldfäden und eingemischter gelber Seide.
VIII. Rücksichtlich der übrigen Uniformsstücke
mie Einschluß der gelbmetallenen,
und mir dem gekrönten Lzwen bezeichneten
Knöpfe kommen die dießfalls schon bestehenden
allgemeinen Normen in gleiche Anwendung
mit einziger Ausnahme der Westen
und Beinkletder, welche bei den Schulbeamten
geistlichen Standes von schwarzer
Farbe seyn mussen.
IX. Schlüßlich sind nur die Lyzeal-Direktoren
und Gymnasial-Rektoren,
die Direktoren der Real; und
öffentlichen männlichen Erziehungs-
Institute, desgleichen die Vorstände
der Studien-Schulen verpflichtet, bei
Feierlichkeiten im Uniformskleide zu erscheinen,
den übrigen vorgenannten Schulund
Seudien= Beamten aber wird die Anschaffung
des ihnen bewilligten Uniformskleides
vollkommen frei gestellt.
X. Die General: Kreis-Kommissariate
haben über die genaue Befolgung obiger Vorschriften
zu wachen, und eigenmächtige Uebertretungen
derselben nicht zu gestarten.
München den à4. Juli 1811.
Aus Seiner Majestät des Könige
« Special-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
Baumuller.
Bekanntmachungen,
(Die Resultate der Rechtspflege bei dem Ober-Appellationsgerichte
und den Gerichten zweiter
Instanz vom II. Quartale betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Die Resultate der Rechtspflege bel dem Ober-Appellationsgerichte
und den Gerichten zweiter
Instanz vom II. Quartale, werden der allerhöchsten
Vorschrift gemäß hiemit zur öffentlichen
Wissenschaft gebracht.
München den zo. Juli 1817.
Graf Reigersberg.
« Durch den Minister
der General-Sekretär
RNemmer.