Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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vorwärts  schreitenden  Staatenbildungsprozess  ungestört  zu  lassen.
Er  brauchte  dem  sich  bildenden,  aber  noch  nicht  fertigen  Staatswesen
  lediglich  entgegenzuhalten,  dass  die  bisherigen  auf  Staatsgründung
  abzielenden  Handlungen  der  privaten  Individuen  oder
Societäten  nur  thatsächlicher,  nicht  rechtlicher  Art  seien.  Er
könnte  unter  Berufung  auf  die  ausschliessliche  Subjektsqualität
der  Staaten  im  völkerrechtlichen  Verkehre  zu  einer  Okkupation
eben  des  Gebietes  schreiten,  in  dem  ein  neues  Staatswesen  sich
zu  bilden  im  Begriffe  steht,  und  es  läge  kein  Unrecht  vor,  weil
das  Gebiet  lo  lange  herrenlos  bleibt,  als  bis  die  neu  entstehende
Staatsgewalt  vollendet  existent  geworden  und  von  den  übrigen
Staatsmächten  anerkannt  worden  ist.

Zieht  aber  HEIMBURGER  diese  Konsequenz?  Für  das  Gegentheil
  scheint  eher  der  Satz  zu  sprechen,  dass  er  den  im  Entstehen
begriffenen  Staatsgebilden  die  Stellung  von  völkerrechtlichen  Nascituri
  einräumt,  „die  als  solche  dem  Rechte  keineswegs  gleichgiltig
sind“  (S.  66).  Inwiefern  sich  die  Antheilnahme  des  Rechtes  an
diesen  Nascituri  äussert,  ist  verschwiegen  7).

b)  Cediren  Private  die  von  ihnen  erworbenen  und  einige  Zeit
ausgeüibten  Hoheitsrechte  an  einen  bestehenden  Staat,  so  ist  folgerichtig
  zu  sagen,  dass  der  Versuch  der  Staatsgründung  missglückt
ist,  weil  den  Privaten  die  Kraft  fehlte,  faktisch  die  Staatsgewalt
über  das  erworbene  Gebiet  zu  begründen,  und  dass  der  Üessionar
in  Folge  der  Cession  keine  Gebietshoheit  in  völkerrechtlichem
Sinne  erwirbt,  weil  die  bisherigen  Gebietsinhaber  eine  solche  zu
erwerben  und  zu  cediren  überhaupt  nicht  im  Stande  waren.  Kornsequent
  müsste  in  einer  solchen  Cession  lediglich  ein  Offert  seitens

®”)  In  der  That  zieht  dagegen  SaLomon  mit  aller  Schärfe  die  erörterte
Konsequenz  auf  S.  176:  Les  Etats  en  voie  de  formation  sont  expos6s  &  de
graves  dangers;  le  droit  international  ne  les  protöge  pas...,  ebenso  $S.  256.

Ein  Widerspruch  hiegegen  liegt  aber  in  Anm.  1  8.172:  La  doctrine
de  l’effectivit6  peut  aussi  bien  ötreinvoqu6se  par  une  communaute
naissante  que  par  les  Etats  dejä  forme6s.