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vorwärts schreitenden Staatenbildungsprozess ungestört zu lassen.
Er brauchte dem sich bildenden, aber noch nicht fertigen Staatswesen
lediglich entgegenzuhalten, dass die bisherigen auf Staatsgründung
abzielenden Handlungen der privaten Individuen oder
Societäten nur thatsächlicher, nicht rechtlicher Art seien. Er
könnte unter Berufung auf die ausschliessliche Subjektsqualität
der Staaten im völkerrechtlichen Verkehre zu einer Okkupation
eben des Gebietes schreiten, in dem ein neues Staatswesen sich
zu bilden im Begriffe steht, und es läge kein Unrecht vor, weil
das Gebiet lo lange herrenlos bleibt, als bis die neu entstehende
Staatsgewalt vollendet existent geworden und von den übrigen
Staatsmächten anerkannt worden ist.
Zieht aber HEIMBURGER diese Konsequenz? Für das Gegentheil
scheint eher der Satz zu sprechen, dass er den im Entstehen
begriffenen Staatsgebilden die Stellung von völkerrechtlichen Nascituri
einräumt, „die als solche dem Rechte keineswegs gleichgiltig
sind“ (S. 66). Inwiefern sich die Antheilnahme des Rechtes an
diesen Nascituri äussert, ist verschwiegen 7).
b) Cediren Private die von ihnen erworbenen und einige Zeit
ausgeüibten Hoheitsrechte an einen bestehenden Staat, so ist folgerichtig
zu sagen, dass der Versuch der Staatsgründung missglückt
ist, weil den Privaten die Kraft fehlte, faktisch die Staatsgewalt
über das erworbene Gebiet zu begründen, und dass der Üessionar
in Folge der Cession keine Gebietshoheit in völkerrechtlichem
Sinne erwirbt, weil die bisherigen Gebietsinhaber eine solche zu
erwerben und zu cediren überhaupt nicht im Stande waren. Kornsequent
müsste in einer solchen Cession lediglich ein Offert seitens
®”) In der That zieht dagegen SaLomon mit aller Schärfe die erörterte
Konsequenz auf S. 176: Les Etats en voie de formation sont expos6s & de
graves dangers; le droit international ne les protöge pas..., ebenso $S. 256.
Ein Widerspruch hiegegen liegt aber in Anm. 1 8.172: La doctrine
de l’effectivit6 peut aussi bien ötreinvoqu6se par une communaute
naissante que par les Etats dejä forme6s.