200 II. Strafgesetzbuch 8 306.
fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit
Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Siebenundzwanzigster Abschnitt.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
8 306. (Schwurg.) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus
bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt:
J. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes
Gebäude,
84 R. 6. 477; daher auch ein auf einem Balkenfundament ruhender, ausgemauerter
und gedeckter Abtritt: 28. März 87 R. 9. 198.
2) Brücke ist nicht jede zum Uebergang über ein Gewässer 2c. bestimmte
Anlage, vielmehr gehört dazu eine gewisse Größe, innere Festigkeitund
erhebliche Tragfähigkeit: 27. Febr. 93 E. 24. 26, mag sie auch Bestandtheil
eines Privatweges sein und hauptsächlich zum Viehtrieb dienen:.
24. Mai 83 R. 5. 383.
3) Bauwerk ist eine von Menschen errichtete, selbständige, für
einen dauernden Zweck bestimmte, mit Grund und Boden verbundene
Sache, z. B. auch eine noch unvollendete Steinmauer: 26. Juni 84 R. 6.
477; ein Hofthor: 30. Juni 80 R. 2. 140; ein Fischteich: 11. Febr. 87
E. 15 263. Dagegen nicht der nach Zerstörung eines Bauwerkes noch.
verbliebene Rest (Schornstein): 11. Nov. 95 E. 27. 420.
4) Theilweise Zerstörung im Gegensatz zur bloßen Beschädigung
liegt sowohl dann vor, wenn einzelne Bestandtheile, denen eine
selbständige individuelle Gebrauchsbestimmung innewohnt (Abtheilungen eines.
Gebäudes), vernichtet werden, als auch schon dann, wenn die Sache für
eine einzelne ihrer Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, z. B.
eine Brücke durch Abnahme des Geländers: 4. Mai 85 R. 7. 274, oder
durch Beseitigung einer Bohle: 31. März 90 E. 20. 353.
*) Gemeingefährliche Verbrechen sind diejenigen, mit deren Begehung.
die Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gesahr für Personen und Sachen.
gegeben ist. Der Vorsatz bezieht sich auf Vornahme der Handlung mit
ihrer dem Thäter bewußten Wirkung: 10. April 80 R. 1. 566.
§ 306. In Brand setzen liegt vor, wenn ein Gebäude durch die-Handlung
des Thäters in Brand gerathen ist: 26. Jan. 82 R. 4. 72.
Das bloße Ankohlen genügt nicht, vielmehr muß sich die Flamme dem
Gebäude so mitgetheilt haben, daß das Fortbrennen auch nach Entfernung
des Zündstoffes ermöglicht ist: 3. Mai 80 R. 1. 720. 20. Okt. 82 E. 7.
131; R. 4. 752. Auch das Fortglimmen genügt, helle Flamme ist nicht