Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

200  II.  Strafgesetzbuch  8  306.

fremdes  Eigenthum  sind,  ganz  oder  theilweise  zerstört,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.

Siebenundzwanzigster  Abschnitt.
Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen.

8  306.  (Schwurg.)  Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus
  bestraft,  wer  vorsätzlich  in  Brand  setzt:
J.  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes
Gebäude,

84  R.  6.  477;  daher  auch  ein  auf  einem  Balkenfundament  ruhender,  ausgemauerter
  und  gedeckter  Abtritt:  28.  März  87  R.  9.  198.

2)  Brücke  ist  nicht  jede  zum  Uebergang  über  ein  Gewässer  2c.  bestimmte
  Anlage,  vielmehr  gehört  dazu  eine  gewisse  Größe,  innere  Festigkeitund
  erhebliche  Tragfähigkeit:  27.  Febr.  93  E.  24.  26,  mag  sie  auch  Bestandtheil
  eines  Privatweges  sein  und  hauptsächlich  zum  Viehtrieb  dienen:.
24.  Mai  83  R.  5.  383.

3)  Bauwerk  ist  eine  von  Menschen  errichtete,  selbständige,  für
einen  dauernden  Zweck  bestimmte,  mit  Grund  und  Boden  verbundene
Sache,  z.  B.  auch  eine  noch  unvollendete  Steinmauer:  26.  Juni  84  R.  6.
477;  ein  Hofthor:  30.  Juni  80  R.  2.  140;  ein  Fischteich:  11.  Febr.  87
E.  15  263.  Dagegen  nicht  der  nach  Zerstörung  eines  Bauwerkes  noch.
verbliebene  Rest  (Schornstein):  11.  Nov.  95  E.  27.  420.

4)  Theilweise  Zerstörung  im  Gegensatz  zur  bloßen  Beschädigung
  liegt  sowohl  dann  vor,  wenn  einzelne  Bestandtheile,  denen  eine
selbständige  individuelle  Gebrauchsbestimmung  innewohnt  (Abtheilungen  eines.
Gebäudes),  vernichtet  werden,  als  auch  schon  dann,  wenn  die  Sache  für
eine  einzelne  ihrer  Zweckbestimmungen  unbrauchbar  gemacht  wird,  z.  B.
eine  Brücke  durch  Abnahme  des  Geländers:  4.  Mai  85  R.  7.  274,  oder
durch  Beseitigung  einer  Bohle:  31.  März  90  E.  20.  353.

*)  Gemeingefährliche  Verbrechen  sind  diejenigen,  mit  deren  Begehung.
die  Wahrscheinlichkeit  einer  allgemeinen  Gesahr  für  Personen  und  Sachen.
gegeben  ist.  Der  Vorsatz  bezieht  sich  auf  Vornahme  der  Handlung  mit
ihrer  dem  Thäter  bewußten  Wirkung:  10.  April  80  R.  1.  566.

§  306.  In  Brand  setzen  liegt  vor,  wenn  ein  Gebäude  durch  die-Handlung
  des  Thäters  in  Brand  gerathen  ist:  26.  Jan.  82  R.  4.  72.
Das  bloße  Ankohlen  genügt  nicht,  vielmehr  muß  sich  die  Flamme  dem
Gebäude  so  mitgetheilt  haben,  daß  das  Fortbrennen  auch  nach  Entfernung
des  Zündstoffes  ermöglicht  ist:  3.  Mai  80  R.  1.  720.  20.  Okt.  82  E.  7.
131;  R.  4.  752.  Auch  das  Fortglimmen  genügt,  helle  Flamme  ist  nicht