Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Verpflichtung
der
Kommissare
zur  Ver—
schwiegenheit.

Offentlichkeit

der
Prüfungen.

Gebühren.

Ubergangsbestimmungen.


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welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  auszufertigen  und  ihnen  unter  Beifügung  der  bei  der
Anmeldung  eingereichten  Zeugnisse  usw.  (§  5  Ziffer  1  und  3)  zuzusenden.  Der  Lebenslauf
(85  Ziffer  2)  ist  mit  einer  Abschrift  des  Prüfungszeugnisses  an  das  Finanzministerium
einzureichen.

820.  Die  Protokolle  über  den  Verlauf  der  Prüfung  (§  17),  der  dem  Finanzministerium
  zu  erstattende  Bericht  (§  18)  und  die  Prüfungszeugnisse  (§  19)  sind  von
sämtlichen  bei  der  Prüfung  beteiligt  gewesenen  Mitgliedern  oder  deren  Stellvertretern  zu
unterzeichnen.

8  21.  Die  Prüfungskommission  ist  verpflichtet,  über  die  einzelnen  Vorgänge  und
Beschlüsse,  soweit  sie  nicht  für  die  Offentlichkeit  bestimmt  sind,  strenges  Stillschweigen  zu
bewahren.

8  22.  Die  Kommission  ist  berechtigt,  den  Zutritt  zu  der  mündlichen  Prüfung  im
Zimmer  auch  anderen  als  den  in  §  3  Absatz  4  bezeichneten  Personen  zu  gestatten.  Zu  den
übrigen  Prüfungen  findet  eine  solche  Zulassung  nicht  statt.

8  23.  Für  die  Prüfung  ist  an  die  Staatskasse  eine  Gebühr  von  60.4,  für  die
Wiederholung  der  Prüfung  eine  Gebühr  von  40=  und  für  das  Prüfungszeugnis  eine
Gebühr  von  5.4  zu  entrichten.  Die  Prüfungsgebühr  ist  bei  Ablieferung  der  Hausarbeit
(§  8  Absatz  2  unter  a),  die  Gebühr  für  das  Prüfungszeugnis  nach  Empfang  desselben
(§  19)  an  die  in  §  3  Absatz  6  Satz  2  erwähnte  Person  zu  zahlen.

Eine  Zurückerstattung  von  Prüfungsgebühren  ist  nicht  zulässig.

824.  Diejenigen  Forstreferendare,  welche  vor  dem  15.  April  1905  in  den  Vorbereitungsdienst
  getreten  sind,  haben  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  außer  den
in  §  5  Absatz  2  Ziffer  1  bis  3  vorgeschriebenen  Unterlagen  auch  die  etwaigen,  ihnen  in
der  Zeit  vor  dem  15.  April  1905  ausgestellten  Zeugnisse  ihrer  Dienstvorgesetzten  beizufügen.
  Diese  Zeugnisse  werden  ihnen  am  Schlusse  der  Prüfung  ebenfalls  zurückgegeben
(vergl.  §  19  Satz  1).