Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die  einzelnen  Bestimmungen  der  deutschen  Reichsverfassung.  197

soweit  diese  nicht  der.Reichsgewalt  ausdrücklich  89  übertragen
sind.‘

.  Hier  soll  allen  Rechten  der  Einzelstaaten  eine  Sicherung
gewährt  werden,  welche  eine  nur  negative  Bezeichnung  dadurch
  erfahren,  dass  die  Feststellung  bestimmter  Rechte  für
dieheichsgewalt  erfolgt  ist.  Gerade  umgekehrt  gewährt
das  Alinea  2  der  Reichsverfassung  eine  besondefe  Sicherung
nur  solchen  Vorschriften,  durch  welcheden  Einzelstaaten
in  deren  Verhältniss  zur  Gesammtheit  bestimmte  Rechte  festgestellt
  sind.  Es  ist  unmöglich  hierunter  diejenigen  Verfassungsvorschriften
  zu  beziehn,  die,  weil  sie  die  Rechte  des
Reichs  in  ausdrücklichen  Bestimmungen  regeln,  für  die  Einzelstaaten
  eine  nur  negativ  abgegrenzte  und  darum  unbestimmte
  Gesammtheit  von  politischen  Rechten  zu  selbständiger
Innehabung  und  Ausübung  übrig  lassen  9.

Von  einem  andern  Gesichtspunkte  ausgehend  ist  fernerhin
  behauptet  worden,  dass,  wie  eng  man  auch  den  Begriff
derselben  gefasst  habe,  es  doch  stillschweigende  oder  erst  im
besondern  Falle  klar  erkennbare  jura  singulorum  geben  könne
und  müsse.  Das  mag  richtig  sein  und  zugegeben  werden.
Aber  unfassbar  bleibt  es,  wie  „Vorschriften  der  Reichsverfassung,
  ‚durch  welche  „bestimmte  Rechte*  der
Bundesstaaten  „festgestellt  sind  “  stillschweigende  oder
‚auch  nur  im  einzelnen  Streitfall  erst  erkennbare  sein  können  9".

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Das  Wort  ‚„‚ausdrücklich‘‘  fehlt,  wie  häufig  übersehn  wird,  sowohl  der
Nordamerikanischen  als  der  Schweizer  Verfassung.

%®  Der  Komissionsbericht  über  den  Antrag  Schüttinger  in  der
zweiten  bairischen  Kammer  unterscheidet  1.  Rechte,  welche  dem.
Reiche  ausdrücklich  delegirt  wurden,  2.  Rechte,  welche  den  Einzelstaaten
ausdrücklich  vorbebalten  wurden,  3.  Rechte,  welche  weder  ausdrücklich  überwiesen
  noch  ausdrücklich  vorbehalten  wurden.  Auch  die  letztern  sind  nach
ihm  Sonderrechte,  welche  nur  durch  neuen  Vertrag  in  Gemässheit  des  Alinea  2
des  a.  78  d.  RV.  abgeändert  werden  können.  Verhandlungen  der  bairischen
Kammer  der  Abgeordneten  1871/72.  Beilagen  Band  II,  pag.  169  ff.

9:  Dr.  Schaffrath  in  der  zweiten  sächsischen  Kammer,  dem
u.  A.  Staatsminister  von  Friesen  zustimmte,  behauptete:  unter  RV.  78al.  2
fallende  Einzelrechte  sind  nicht  nur  die  ausdrücklichen,  sondern  auch  still-