Was ist unter Handelsbüchern im Sinne der GO. 2c. 63
heben wir aus den Entscheidungsgründen des oberstrichterlichen
Erkenntnisses 2) die hierher bezüglichen
Momente aus.
„Der Cod. jud. schweigt im Kap. XI, §. 3,
Nr. 2, wo er vom Beweise durch Handelsbücher
spricht, darüber, ob das Hanvdelsbuch das sogenannte
Hauptbuch oder das Journal seyn muüsse,
oder ob das Memorialbuch oder die Strazza schon
hinreiche. Der in den Annot. in Beziehung genommene
Lauterbach bezeichnet im coll. theor.
pr. P. L. 22, tit. 4, §. 49 u. 50 ebenfalls kein
bestimmtes kaufmännisches Buch. Die Form und
Einrichtung eines glaubwürdigen Hanbdelsbuches
bleibt daher dem Ermessen des Richters überlassen,
und es genügt sonach zur Anwenvbarkeit des
allegirten 8. 3, Nr. 2, Kap. XI cod. jud. überhaupt
ein solches Handelsbuch, welches die darin
vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt, mag es der
Kaufmann Hauptbuch, Journal oder auch anders
benennen, da es nicht auf den Namen ankommt,
welchen er seinem Buche gibt, sondern auf bessen
innere Form. und Einrichtung, aus welchen
zunächst der Zweck seiner Führung zu erkennen
ist.
Es kann um so weniger angenommen werden,
daß das Gesetz eine komplizirte Buchhaltung erfordere,
da es die eingezünfteten Krämersleute den
Kaufleuten gleich setzt, während jene nicht selten,
zumal außerhalb größerer Städte, nur wenige und
unbedeutende Geschäfte machen.
Nun wird freilich unter der Benennung Strazza
gewöhnlich das Kladvebuch, Schmutz-, Kleck= oder
Subdelbuch verstanden, worin allerlei Handelssachen
vorläufig oder nur flüchtig bemerkt werden; allein
daß das von dem Kläger produzirte Buch kein
2) OAGE. v. 14. Okt. 1843. R. Nr. 35743¾83.