Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Was  ist  unter  Handelsbüchern  im  Sinne  der  GO.  2c.  63

heben  wir  aus  den  Entscheidungsgründen  des  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  2)  die  hierher  bezüglichen
Momente  aus.

„Der  Cod.  jud.  schweigt  im  Kap.  XI,  §.  3,
Nr.  2,  wo  er  vom  Beweise  durch  Handelsbücher
spricht,  darüber,  ob  das  Hanvdelsbuch  das  sogenannte
  Hauptbuch  oder  das  Journal  seyn  muüsse,
oder  ob  das  Memorialbuch  oder  die  Strazza  schon
hinreiche.  Der  in  den  Annot.  in  Beziehung  genommene
  Lauterbach  bezeichnet  im  coll.  theor.
pr.  P.  L.  22,  tit.  4,  §.  49  u.  50  ebenfalls  kein
bestimmtes  kaufmännisches  Buch.  Die  Form  und
Einrichtung  eines  glaubwürdigen  Hanbdelsbuches
bleibt  daher  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen,
  und  es  genügt  sonach  zur  Anwenvbarkeit  des
allegirten  8.  3,  Nr.  2,  Kap.  XI  cod.  jud.  überhaupt
  ein  solches  Handelsbuch,  welches  die  darin
vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzt,  mag  es  der
Kaufmann  Hauptbuch,  Journal  oder  auch  anders
benennen,  da  es  nicht  auf  den  Namen  ankommt,
welchen  er  seinem  Buche  gibt,  sondern  auf  bessen
  innere  Form.  und  Einrichtung,  aus  welchen
zunächst  der  Zweck  seiner  Führung  zu  erkennen
  ist.

Es  kann  um  so  weniger  angenommen  werden,
daß  das  Gesetz  eine  komplizirte  Buchhaltung  erfordere,
  da  es  die  eingezünfteten  Krämersleute  den
Kaufleuten  gleich  setzt,  während  jene  nicht  selten,
zumal  außerhalb  größerer  Städte,  nur  wenige  und
unbedeutende  Geschäfte  machen.

Nun  wird  freilich  unter  der  Benennung  Strazza
gewöhnlich  das  Kladvebuch,  Schmutz-,  Kleck=  oder
Subdelbuch  verstanden,  worin  allerlei  Handelssachen
vorläufig  oder  nur  flüchtig  bemerkt  werden;  allein
daß  das  von  dem  Kläger  produzirte  Buch  kein

2)  OAGE.  v.  14.  Okt.  1843.  R.  Nr.  35743¾83.