Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

50  1  85  4.

Mit  diesen  Abstimmungen  wird  so  lange  fortgefahren,  bis  sich  eine  absolute  Ma.
jorität  für  einen  Candidaten  entschieden  hat.

I.  Von  der  Wahl  der  Abgeordneten  der  größeren  Städte.

Z  8.  11.

Die  groͤßeren  Städte  des  Landes,  d.  h.  diejenigen,  deren  Einwohnerzahl  nach
dem  Resultate  der  im  Decbr.  11852  vorgenommenen  Zählung  über  2000  Seelen  beträgt,
  —  nämlich  Rudolstadt,  Frankenhausen,  Stadtilm  und  Königsee,  —  haben  besondere
  Abgeordnete  zum  Landtage  zu  wählen.

Rudolstadt  wählt  zwei.  Frankenhausen,  Stadtilm  und  Königsee  wählen  je  einen
Abgeordneten.

8.  12.
«  ZukTheilnahmeandckWahldchahlmänneksind,nnrdiejenigcnStadtbükger
berechtigt,  in  deren  Person  die  im  F.  13  des  Grundgesetzes  bestimmten  Voraussehungen
der  Wahlfähigkeit  zusammentreffen.

8.  13.

Zu  Wahlmännem  und  Abgeordneten  können  nur  solche  Stadtbürger  gewählt
werden,  welche  den  Bestimmungen  des  §.  13  des  Grundgesetzes  entsprechen  und  welche
für  sich,  ihre  Ehefrauen  oder  ihre  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  an  directen
Staatssieuern  einen  jährlichen  Betrag  von  wenigstens  5  Fl.  bezüglich  3  Thlr.  entrichten.


Der  gewählte  Wahlmann  muß  dem  Wahldistricte  der  Wähler  angehören  (§.  16).

.  §.14.

Nach  erfolgter  Publication  dieses  Gesehes  haben  die  Gemeindevorstände  der  Städte
Rudolstadt,  Frankenhausen,  Stadtilm  und  Königsee  ein  genaues  Verzeichniß  der  nach
F.  12  wahlberechtigten  Stadtbürger  aufzustellen.

Diese  Listen  werden  den  Landrathsämtern  zur  Einsicht  vorgelegt.  Findet  der
Landrath  etwas  zu  erinnern,  so  ordnet  er  die  Berichtigung  der  Wahllisten  an.  Ist
nichts  zu  erinnern,  so  sebzt  er  das  Zeugniß  der  Richtigkeit  unter  die  Liste.

Hierauf  wird  mit  der  Auflegung  dieser  Aste,  mit  der  ortsüblichen  öffenklichen
Bekamntmachung  der  erfolgten  Auflegung,  mit  der  Entscheidung  über  angebrachte  Recla.
mationen,  mit  der  Vewollständigung  der  Verzeichnisse  und  der  Wiederauflegung  derselben
bei  Neuwahlen  ebenso  verfahren,  wie  in  den  I§.  7,  8  9  verordnet  ist.