Nr. 60. 765
Nr. 21273/II.
Bekanntmachung, Vollzug des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom
30. Mai 1908. "
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aubern.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. S. 356 ff.), wird folgendes bestimmt:
Die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörden werden von den Kreisregierungen,
Kammern des Innern, jene der unteren Verwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungsbehörden,
in München vom Magistrate ausgeübt.
Zu Art. I Ziff. I: Durch die nunmehrige Fassung des § 103 Abs. 1 der Gewerbeordnung
soll zum Ausdruck gelangen, daß die einzelnen Handwerkskammern zur Vertretung
der Gesamtinteressen des Handwerks berufen sind. Zu diesem Zwecke können die Handwerkskammern
in gegenseitiges Benehmen treten; jedoch behalten die Anordnungen der einzelnen
Handwerkskammern selbstverständlich nur Geltung für die Handwerker des betreffenden Kammerbezirks
(vergl. Ber. der XXV. Kommission, Drucks. des Reichst. 1907/08 Nr. 897 S. 19).
Zu Art. I Ziff. II: Die näheren Bestimmungen über die Anzeige für Lehrverhältnisse
zwischen Eltern und Kindern sind gemäß § 103e Ziff. 1 der Gewerbeordnung von der
Handwerkskammer zu erlassen.
Gegen sinngemäße Anwendung des Anmeldeformulars für Lehrlinge zur Stammrolle
der Handwerkskammer besteht kein Bedenken.
Zu Art. 1 Ziff. III Abs. 1: Die von den Handwerkskammern zur Regelung des
Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften werden mit Rücksicht auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen
über die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen und die sonstigen, das
Lehrlingswesen berührenden Vorschriften, zu ändern sein. Behufs einheitlicher Regelung
empfiehlt sich das Einvernehmen der sämtlichen Handwerkskammern.
Zu Art. I1 Ziff. III Abs. 2: Von der Ermächtigung zur Verleihung der Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen haben die Kreisregierungen, Kammern des Innern, nur in
besonderen Fällen, wenn die Befähigung des betreffenden Handwerkers zweifelsfrei feststeht,
Gebrauch zu machen. Die Anträge der Handwerkskammern und gegebenenfalls der Innungen,
welche in allen Fällen gehört werden müssen, sind tunlichst zu berücksichtigen (vergl. auch
Motive zum Reichsges. vom 30. Mai 1908 Drucks. d. Reichstags 1907 Nr. 350 S. 11).
Die Gesuche um Verleihung der Befugnis sind durch die Handwerkskammern den
Kreisregierungen, Kammern des Innern, mit eingehender Begutachtung vorzulegen. Bei
dem neu zugelassenen Widerruf der Verleihung der Anleitungsbefugnis ist wegen ber schweren