Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  60.  765
Nr.  21273/II.

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom
30.  Mai  1908.  "

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
vom  30.  Mai  1908  (R.  G.  Bl.  S.  356  ff.),  wird  folgendes  bestimmt:

Die  Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden  werden  von  den  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  jene  der  unteren  Verwaltungsbehörden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden,
  in  München  vom  Magistrate  ausgeübt.

Zu  Art.  I  Ziff.  I:  Durch  die  nunmehrige  Fassung  des  §  103  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  soll  zum  Ausdruck  gelangen,  daß  die  einzelnen  Handwerkskammern  zur  Vertretung
der  Gesamtinteressen  des  Handwerks  berufen  sind.  Zu  diesem  Zwecke  können  die  Handwerkskammern
  in  gegenseitiges  Benehmen  treten;  jedoch  behalten  die  Anordnungen  der  einzelnen
Handwerkskammern  selbstverständlich  nur  Geltung  für  die  Handwerker  des  betreffenden  Kammerbezirks
  (vergl.  Ber.  der  XXV.  Kommission,  Drucks.  des  Reichst.  1907/08  Nr.  897  S.  19).

Zu  Art.  I  Ziff.  II:  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anzeige  für  Lehrverhältnisse
zwischen  Eltern  und  Kindern  sind  gemäß  §  103e  Ziff.  1  der  Gewerbeordnung  von  der
Handwerkskammer  zu  erlassen.

Gegen  sinngemäße  Anwendung  des  Anmeldeformulars  für  Lehrlinge  zur  Stammrolle
der  Handwerkskammer  besteht  kein  Bedenken.

Zu  Art.  1  Ziff.  III  Abs.  1:  Die  von  den  Handwerkskammern  zur  Regelung  des
Lehrlingswesens  erlassenen  Vorschriften  werden  mit  Rücksicht  auf  die  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  und  die  sonstigen,  das
Lehrlingswesen  berührenden  Vorschriften,  zu  ändern  sein.  Behufs  einheitlicher  Regelung
empfiehlt  sich  das  Einvernehmen  der  sämtlichen  Handwerkskammern.

Zu  Art.  I1  Ziff.  III  Abs.  2:  Von  der  Ermächtigung  zur  Verleihung  der  Befugnis
zur  Anleitung  von  Lehrlingen  haben  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  nur  in
besonderen  Fällen,  wenn  die  Befähigung  des  betreffenden  Handwerkers  zweifelsfrei  feststeht,
Gebrauch  zu  machen.  Die  Anträge  der  Handwerkskammern  und  gegebenenfalls  der  Innungen,
welche  in  allen  Fällen  gehört  werden  müssen,  sind  tunlichst  zu  berücksichtigen  (vergl.  auch
Motive  zum  Reichsges.  vom  30.  Mai  1908  Drucks.  d.  Reichstags  1907  Nr.  350  S.  11).

Die  Gesuche  um  Verleihung  der  Befugnis  sind  durch  die  Handwerkskammern  den
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  mit  eingehender  Begutachtung  vorzulegen.  Bei
dem  neu  zugelassenen  Widerruf  der  Verleihung  der  Anleitungsbefugnis  ist  wegen  ber  schweren