Nr. 60. 767
Zu Art. I Ziff. VII Abs. 3: Die Ablegung einer Gesellenprüfung überhaupt bildet
„in der Regel“ die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. Ausnahmen
sind hienach statthaft. Dabei wird besondere Rücksicht auf jene Personen zu nehmen sein,
welche bereits längere Zeit hindurch als selbständige Handwerker oder als Werkmeister rc.
tätig gewesen sind. Bemerkt will noch werden, daß die für die Zulassung zur Meisterprüfung
geforderte dreijährige Gesellenzeit ganz oder teilweise auch in einem Großbetrieb zurückgelegt
werden kann.
Zu Art. II Ziff. 1 Schlußsatz: Die hier vorgesehene Verleihung der Anleitungsbefugnis
wird dann in Frage kommen, wenn die betreffenden Handwerker aus besonderen
Gründen den neuen Anforderungen nicht oder nur mit erheblicher Erschwerung zu genügen
vermögen. Namentlich wird auf die Verhältnisse jener Handwerker angemessene Rücksicht
zu nehmen sein, die bei Inkrafttreten des Gesetzes ihr Gewerbe bereits eine entsprechende
Zeit selbständig ausgeübt haben. Vor der Verleihung der Anleitungsbefugnis ist die
Handwerkskammer zu hören und deren Antrag tunlichst zu beachten.
München, den 5. September 1908.
J. A.
Ministerialdirektor v. Rauck.
Nr. 23216
Bekanntmachung, die Erwerbung des Freiherrlich von Swaine'schen Kohlenbergwerkes bei
Stockheim und Neuhaus für den bayerischen Staat betreffend.
A. Staatsministerium der Finanzen.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. August 1908 zu bestimmen
geruht, daß für den staatlichen Bergwerksbetrieb bei Stockheim und Neuhaus eine der
K. General-Bergwerks= und Salinenadministration unmittelbar unterstellte Grubenverwaltung
mit dem Sitze in Stockheim und mit der Bezeichnung „K. Grubenverwaltung Stockheim“
errichtet werde.
München, den 3. September 1908.
J. V.
Staatsrat v. Pausch.