Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863.  143

Der  Auspruch  des  Verfrachters  auf  Fautsracht  ist  nicht  davon  abhängig,  daß
er  die  im  Vertrage  begeichucte  Reise  ausführt.
Durch  die  Fautfracht  werden  die  Ansprüche  des  Verfrachters  auf  Liegegeld  und
die  übrigen  ihm  etwa  zustehenden  Forderungen  (Art.  615)  nicht  ausgeschlossen.
Art.  588.
Ill  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  beslimmt  bezeichneter  Naum  des  Schifss
verfrachtet,  so  gelten  die  Art.  568  —  587  mit  folgenden  Abweichungen:

1)  Der  Verfrachter  erhält  in  den  Fällen,  in  welchen  er  nach  diesen  Artikeln  mit
einem  Theil  der  Fracht  sich  begnügen  müßte,  als  Fautfracht  die  volle  Fracht.
es  sei  denn,  dah  sämmtliche  Befrachter  zurücktreten  oder  keine  Ladung  liefern.

Von  der  vollen  Fracht  kommt  jedoch  die  Fracht  für  diejenigen  Güter  in
Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der  nicht  gelieferten  angenommen  hat.

2)  In  den  Fällen  der  Art.  582  und  583  kann  der  Befrachter  die  Wiederaus.
ladung  nicht  verlangen,  wenn  dieselbe  eine  Verzögerung  der  Reise  zur  Folge
haben  oder  eine  Umladung  nöthig  machen  würde,  es  sei  denn,  daß  alle  übrigen
Befrachter  ihre  Genehmigung  ertheilten.  Außerdem  ist  der  Besrachter  ver-Ppflichtet,
  sowohl  die  Kosten,  als  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welche  durch
die  Wiederausladung  entstehen.

Machen  sämmtliche  Besrachter  von  dem  Rechte  des  Rücktritts  Gebrauch,
so  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Art.  582  und  583  sein  Bewenden.

Art.  589.

Hat  der  Frachkvertrag  Stückgüler  zum  Gegenstand,  so  muß  der  Befrachter  auf
die  Aufforderung  des  Schiffers  ohne  Verzug  die  Abladung  bewirken.

Ist  der  Befrachter  säumig,  so  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  dle
Lieferung  der  Güter  zu  warten;  der  Befrachter  muß,  wenn  ohne  dieselben  die  Reise
angetreten  wird,  gleichwohl  die  volle  Fracht  entrichten.  Es  kommt  von  der  letzteren
jedoch  die  Fracht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Sielle
der  nicht  gelieferten  angenommen  hat.

Der  Verfrachter,  welcher  den  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den  säumigen
Befrachter  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruchs  verpflichtet,  dies  dem
Befrachter  vor  der  Abreise  kund  zu  geben.  Auf  diese  Erklärung  finden  die  Vorschristen
  des  Art.  572  Anwendung.