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2. was in der Hausordnung von dem Vollzuge der Strafe und von der Strafvollstreckungsbehörde
gesagt ist, gilt sinngemäß von dem Vollzuge der korrektionellen Nachhaft
und von der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde; die dort dem K. Staatsministerium
der Justiz vorbehaltenen Befugnisse stehen hinsichtlich der Arbeitshäuser dem K. Staatsministerium
des Innern zu;
3. im übrigen sind die vorgesetzten K. Regierungen, Kammern des Innern, ermächtigt,
mit Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern abvweichende Vorschriften für die
Arbeitshäuser zu treffen, soweit die Verhältnisse dieser Anstalten es unbedingt erfordern.
München, den 14. Januar 1908.
u. Brettreich.
Nr. 1061.
Bekanntmachung, Verbot der Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in der Schweiz neuerdings eine größere Verbreitung
gefunden hat, wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
und 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, die Einfuhr
von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz nach und durch Bayern mit sofortiger Wirksamkeit
bis auf weiteres verboten.
Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen vom 11. Februar, 31. August, 19. Oktober,
1. November, 7. Dezember — Nr. 27922 — und 27. Dezember 1907 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 76, 633, 794, 820, 1050 und 1147) aufgehoben.
München, den 17. Januar 1908.
v. Brettreich.