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Die Abhabe wird für die Jahre 1908 und 1909 auf drei Mark im Monate festgesetzt.
Für die späteren Finanzperioden wird die Höhe der Abgabe durch das Finanzgeset
bestimmt.
Scheidet ein Notar während des Monats aus dem Ante, so trifft die Abgabenpflicht
iyn und seinen Nachfolger nach dem Verhältnisse der Amtsdauer in diesem Monate.
Als Notar gilt auch der Amtsverweser, der das Amt auf eigene Rechnung führt.
Wird das Amt auf Rechnung des Staates geführt, so ist für die Dauer der Amtsverwesung
eine Unterstützungsabgabe nicht zu entrichten.
Die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses
Gesetzes betraut. Sie haben auch die Streitigkeiten über die Abgabenpflicht zu entscheiden.
Gegeben zu München, den 28. Januar 1908.
Luitpold,
Prim von #ay###⅜
des Königreichs Bayhern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltuer. Dr. v. Wehner. v. Srauendorser. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Bretireich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Nr. /—
Bun
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen
Bayerns betreffend.
fl. Staatsministeriumn für Verkehrsangelegenheiten.
Auf die am 1. Februar 1908 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Nürnberg Nordo·ostbahnhof—
Heroldsberg finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die
Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — Gesetund
Verordnungsblatt 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen
Auwendung.
München, den 24. Januar 1909
#1. Frauendorfer.