Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

50

Die  Abhabe  wird  für  die  Jahre  1908  und  1909  auf  drei  Mark  im  Monate  festgesetzt.
  Für  die  späteren  Finanzperioden  wird  die  Höhe  der  Abgabe  durch  das  Finanzgeset
  bestimmt.

Scheidet  ein  Notar  während  des  Monats  aus  dem  Ante,  so  trifft  die  Abgabenpflicht
iyn  und  seinen  Nachfolger  nach  dem  Verhältnisse  der  Amtsdauer  in  diesem  Monate.

Als  Notar  gilt  auch  der  Amtsverweser,  der  das  Amt  auf  eigene  Rechnung  führt.
Wird  das  Amt  auf  Rechnung  des  Staates  geführt,  so  ist  für  die  Dauer  der  Amtsverwesung
eine  Unterstützungsabgabe  nicht  zu  entrichten.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge  dieses
Gesetzes  betraut.  Sie  haben  auch  die  Streitigkeiten  über  die  Abgabenpflicht  zu  entscheiden.

Gegeben  zu  München,  den  28.  Januar  1908.
Luitpold,
Prim  von  #ay###⅜
des  Königreichs  Bayhern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Srauendorser.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Bretireich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Nr.  /—
Bun

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministeriumn  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Februar  1908  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Nürnberg  Nordo·ostbahnhof—
  Heroldsberg  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gesetund
  Verordnungsblatt  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
Auwendung.

München,  den  24.  Januar  1909

#1.  Frauendorfer.