Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

146  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

sondere  hat  es  ihnen  zur  Wahl  hingestellt,  ob  sie
die  alte  Gewerkschaft  in  eine  Gewerkschaft  des  neueren
  Rechtes  umwandeln  wollen,  im  Falle  aber  diesbezügliche
  vertragsmäßige  Verabredungen  fehlen,  in
Art.  226  verfügt,  daß  die  Rechtsverhältnisse  der
alten  Gewerkschaften  im  Allgemeinen  nach  dem  für
die  neue  Gewerkschaftsform  im  4.  Titel  des  Berggesetzes
  gegebenen  Vorschriften  zu  beurtheilen  sind.
In  Ermangelung  besonderer  Vereinbarungen  trat  also
mit  der  Wirksamkeit  des  Berggesetzes  bei  den  alten
Gewerkschaften  die  wesentliche  Aenderung  ein,  daß
sie  dem  in  Art.  100—117  B.-G.  enthaltenen  Organisationsbestimmungen
  unterworfen  wurden,  welche
in  der  Hauptsache  dahin  gehen,  dah  die  Gewerkschaft
ihre  Beschlüsse  in  Gewerkenversammlungen  zu  fassen
hat,  und  daß  die  Vertretung  der  Gewerkschaft  in
allen  ihren  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten
  unabhängig  von  dem  Wechsel  in  den
Gewerken,  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande
obliegt.  Ueber  Zusammenberufungen  der  Gewerkenversammlungen,
  Abstimmung  in  derselben  und  über
Bestellung  des  Repräsentanten  sind  in  dem  Gesetze
die  näheren  Bestimmungen  getroffen.  Namentlich
wird  als  Erforderniß  der  Verpachtung  ein  mit  einer
Mehrheit  von  dem  Viertheilen  aller  Kuxe  zu  fassender
  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  verlangt,
und  angeordnet,  daß  der  Repräsentant  bei  Gegenständen,
  welche  nur  mit  dieser  Mehrheit  beschlossen
werden  können,  zur  Vertretung  der  Gewerkschaft  einer
Spezialvollmacht  bedarf.  (Art.  103  und  109.)
Die  neue  Organisation  der  Gewerkschaft  ist  ausweislich
  der  Motive  zu  dem  Entwurfe  des  in  dieser
Beziehung  unverändert  gebliebenen  Berggesetzes  den
Vorschriften  des  deutschen  Hondelsgesetzbuches  über
die  Aktiengesellschaften  nachgebildet,  welchen  als
Willensorgan  die  Generalversommlungen,  als  ausführendes
  Organ  der  Vorstand  beigegeben  ist,  und
es  erschten  inhaltlich  der  Motive  zu  Art.  219  des