146 Oberstrichterliche Entscheidungen.
sondere hat es ihnen zur Wahl hingestellt, ob sie
die alte Gewerkschaft in eine Gewerkschaft des neueren
Rechtes umwandeln wollen, im Falle aber diesbezügliche
vertragsmäßige Verabredungen fehlen, in
Art. 226 verfügt, daß die Rechtsverhältnisse der
alten Gewerkschaften im Allgemeinen nach dem für
die neue Gewerkschaftsform im 4. Titel des Berggesetzes
gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind.
In Ermangelung besonderer Vereinbarungen trat also
mit der Wirksamkeit des Berggesetzes bei den alten
Gewerkschaften die wesentliche Aenderung ein, daß
sie dem in Art. 100—117 B.-G. enthaltenen Organisationsbestimmungen
unterworfen wurden, welche
in der Hauptsache dahin gehen, dah die Gewerkschaft
ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen zu fassen
hat, und daß die Vertretung der Gewerkschaft in
allen ihren gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten
unabhängig von dem Wechsel in den
Gewerken, dem Repräsentanten oder Grubenvorstande
obliegt. Ueber Zusammenberufungen der Gewerkenversammlungen,
Abstimmung in derselben und über
Bestellung des Repräsentanten sind in dem Gesetze
die näheren Bestimmungen getroffen. Namentlich
wird als Erforderniß der Verpachtung ein mit einer
Mehrheit von dem Viertheilen aller Kuxe zu fassender
Beschluß der Gewerkenversammlung verlangt,
und angeordnet, daß der Repräsentant bei Gegenständen,
welche nur mit dieser Mehrheit beschlossen
werden können, zur Vertretung der Gewerkschaft einer
Spezialvollmacht bedarf. (Art. 103 und 109.)
Die neue Organisation der Gewerkschaft ist ausweislich
der Motive zu dem Entwurfe des in dieser
Beziehung unverändert gebliebenen Berggesetzes den
Vorschriften des deutschen Hondelsgesetzbuches über
die Aktiengesellschaften nachgebildet, welchen als
Willensorgan die Generalversommlungen, als ausführendes
Organ der Vorstand beigegeben ist, und
es erschten inhaltlich der Motive zu Art. 219 des