Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

904

 

Kap.

Tit.

 

 

Vortrag

—
Betrag

 

4

 

 

11
12

1n

S

□G

—

 

2

 

 

Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnen

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  (Art.  16  Abs.  2  Zisfer  4  des  angeführten
Gesetzes)

Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse

Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor

dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind

a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen



b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfallel

IP)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jamar  1896  pensionierten

Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die

Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das

an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende

Lehrpersonal.  .  ........

10|  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten:

a)  je  240  K∆K  oder  300  .K  für  die  Witwen,  130  M  oder
150.4&  für  die  Doppelwaisen  und  100  &  für  die  einfachen
Waisen

b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an

 

gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehr

personal

J)  für  dürftige,  dem  Unersutungealte  entwachene  Lehrer
waisen  .

Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schuloisitationen.

Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  .

23452294

89  589/95

250  000—

508  26101

540—
140  319/82
40  842—

5600—

109  290—

5900|—

2000—
1  715—

 

1  000.—

 

Summe  8  z

1  487766  90.

 

Summe  Kap.  1  A

 

1  506  ddr  ds