Gesch und Verorduuuigs· Bluli
für das
Königreich Bayern.
Nr. 63.
München, den 26. September 1908.
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Inhalt:
Bekanntmachung vom 25. September 1908, die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz betreffend.
Nr. 25044.
Bekanntmachung, die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird auf
Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, folgendes verfügt:
Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus den schweizerischen Kantonen
Appenzell, Genf, Glarus, Graubünden, Luzern, Schwyz, St. Gallen,
Tessin, Thurgau, Unterwalden, Uri, Waadt, Wallis, Zürich und Zug nach
und durch Bayern ist bis auf weiteres verboten.
Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus den schweizerischen Kantonen
Aargau, Basel, Bern, Freiburg, Neuenburg, Schaffhausen und Solothurn
nach und durch Bayern ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Die Beförderung durch Kantone, aus denen die Einfuhr und Durchfuhr von
Rindern und Ziegen nach und durch Bayern verboten ist oder in den letzten 30 Tagen
verboten war, darf nur auf der Eisenbahn ohne Ausladung, Umladung und Zuladung
erfolgen.
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