Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

Gesch  und  Verorduuuigs·  Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  63.

München,  den  26.  September  1908.

 

 

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Inhalt:
Bekanntmachung  vom  25.  September  1908,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.
Nr.  25044.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.
R.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Hinblick  auf  den  Stand  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  wird  auf
Grund  des  §  7  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880/1.  Mai  1894,  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  folgendes  verfügt:

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  den  schweizerischen  Kantonen
Appenzell,  Genf,  Glarus,  Graubünden,  Luzern,  Schwyz,  St.  Gallen,
Tessin,  Thurgau,  Unterwalden,  Uri,  Waadt,  Wallis,  Zürich  und  Zug  nach
und  durch  Bayern  ist  bis  auf  weiteres  verboten.

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  den  schweizerischen  Kantonen
Aargau,  Basel,  Bern,  Freiburg,  Neuenburg,  Schaffhausen  und  Solothurn
nach  und  durch  Bayern  ist  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

1.  Die  Beförderung  durch  Kantone,  aus  denen  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von
Rindern  und  Ziegen  nach  und  durch  Bayern  verboten  ist  oder  in  den  letzten  30  Tagen
verboten  war,  darf  nur  auf  der  Eisenbahn  ohne  Ausladung,  Umladung  und  Zuladung

erfolgen.
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