Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

82  I.  Buch.  Die  Reohtssubjekte  und  ihre  allgem.  Rechtsstellung.

2.  Dagegen  gehört  zum  Staatsgebiet  nicht  das  „,Hinterland‘“°
der  Kolonien  (die  sogenannten  Interessensphären).”  In  diesem  Gebiet
hat  der  Staat  nicht  die  Staatsgewalt,  sondern  zunächst  nur  ein  ausschließliches
  Okkupationsrecht,  sowie  das  Reeht,  schon  vor  vollzogener
Okkupation  die  Austibung  fremder  Staatsgewalten  auszuschließen.

Die  Abgrenzung  der  Interessensphären,  wie  sie  zwischen  den
verschiedenen  Kolonialmächten  durch  zahlreiche  Verträge  im  letzten
Jahrzehnt,  insbesondere  zur  friedlichen  Aufteilung  von  Afrika,  vorgenommen
  worden  ist  und  immer  noch  vorgenommen  wird,  bedeutet
  zunächst  nur  die  vertragsmäßige  Einräumung  eines  ausschlieBlichen
  Okkupationsrechtes;  sie  berechtigt  und  bindet  daher
unmittelbar  nur  die  vertragschließenden  Teile.  Aber  der  Verzicht  des
zunächst  an  den  Erwerbungen  interessierten  Vertragsgegners  und  die
ausdrückliche  oder  stillschweigende  Zustimmung  der  übrigen  Mächte,
denen  von  dem  Vertrage  Mitteilung  gemacht  worden  ist,  muß  wohl
weitergehend  als  die  Einräumung  eines  absoluten  auch  gegen  jeden
Dritten  wirkenden  Rechts  gedeutet  werden  (unten  $  20  II  3).

So  erscheint  die  „Interessensphäre“  als  eine  Vorstufe  des
Staatsgebietes,  dem  sie,  durch  allmähliche  Einrichtung  von  Verwaltung
  und  Rechtspflege,  schrittweise  einverleibt  wird,  ohne  daß
es  dabei  jedesmal  einer  besonderen  Mitteilung  an  die  übrigen
Mächte  bedürfte.

Dieser  Auffassung  entspricht  es,  wenn  z.  B.  durch  die  Verordnung
  vom  2.  Mai  1894  (R.G.Bl.  S.  461)  der  Reichskanzler  er- 



65)  Der  Ausdruck  Hinterland  ist  in  die  französische  Rechtssprache
übergegangen.  Vergl.  über  den  Begriff  Despagnet,  R.G.1103.  Adam,
L.  A.  VI284.  van  Ortroy,  Conventions  internationales  döfinissant  les  limites
actuelles  des  possessions,  protectorats  et  sphöres  d’influence  en  Afrique
publides  d’apres  les  textes  authentiques.  1898.  Die  im  Text  vertretene  Auffassung
  teilen  Laband  II  270,  Rehm  84,  Gareis  63.  —  Verschieden  von
diesen  nur  ungenau  sogenannten  Interessensphären  sind  die  „Einflußsphären‘“,
  die  in  der  heutigen  Weltpolitik  der  Großmächte  eine  besondere
Rolle  spielen.  Sie  entstehen,  wenn  ein  Staat  in  dem  Gebiete  eines  anderen
Staates  sich  die  ausschließliche  Betätigung  seines  politischen  oder  wirtschaftlichen
  Einflusses  sichert.  Diese  vertragsmäßigen.  Abmachungen  haben  mit
der  uns  hier  beschäftigenden  Frage  nichts  zu  tun.