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gesehen, dass die Initiative auf diesem Gebiete vor
allem den italienischen Staaien gebührt. !) Geht man
aber von dem Gesichtspunkte aus, dass diese Kapitulation,
der erste zweiseitige völkerrechtliche Traktat zwischen
der Türkei und einem europäischen Staate' gewesen sei,
deren Rechten und Pflichten gegenseitig festsetzie, und
nicht mehr in seinem Inhalte den selbstherrlichen Gnadenbriefen
gleichkam, so ist die Behauptung des französischen
Gelehrten in ernsthafte Erwägung zu ziehen.)
Auch nach Holtzendorff ist dieses Uebereinkommen von
1535 der erste eigentliche Vertrag, der die Rechtsverhältnisse
insbesondere die Kompetenz der Konsuln regelt.
Für diese Auffassung spricht auch der Satz am Schlusse
des’ ersten Absatzes des Vertrages: au nom et honneur
desdites seigneuries, sürete des Etats et benefice de leurs
sujets, ont traite et conclu les chapitres et accords qui
s’ensuivent.e Gleich der erste Artikel beginnt auch:
„Premierement ont traire, fait et conclu .. .“
Für die Zweiseitigkeit des Vertrages spricht auch
der letzte Abschnitt, der eine Ratifikation innerhalb. 6 Monaten
vorsieht, und wobei nicht zu übersehen ist, dass
der Vertrag nur für eine bestinımte Zeitdauer „durant la
vie chacun d’eux‘‘ abgeschlossen wurde. Der türkische
Originaltext des Vertrages war nach Antonöpoulos dem
Gelehrten d’Ohssen bekannt, der einzelne Abschnitte
desselben auch anführt.?) Bei der grossen Wichtigkeit
dieses Vertrages für die späteren Kapituiationen wird
es von Vorteil sein, die wesentlichsten Punkte desselben
zu erwähnen.
Nach den üblichen Freundschaftsversicherungen, die
sogar auf alle später etwa noch zu erwerbenden Gebicte
ausgedehnt werden, teilt uns der I. Abschnitt mit, dass
dei Vertrag einerseits Sultan Suleiman Il. abschloss, der in
den Fragen ‚des calamites et inconvenients, qui adviennent
de la guerre‘‘, von seinem Kriegsminister Ibrahin
unterstützt wurde, und andererseits König Franz I.,
der durch le Sieur Jean de la Foröt, conseille-secretaire
et ambassadeur du tres-excellent et tres puissant prince
1) Von Martens-Berbohm Völkerrecht Berlin 1886 Bd. Il. S. 68.
2) Von Martens S.186. Lippmann Konsularjuristiktion im Orient
Leipzig 1898 S. 57 it. Von Miltitz Bd. I. S. 524 von Hammer
Bd. Il. S. 122. Bonfils-Grah S. 466, Pel. du R. S.3 if. Von dem
Vertrage selbst gibt es nur italienische und französische Uebersetzungen.
(Travers-Twiss S. 454).
3) Moudjurea d’Olisson, Tableau general de l’Empire ottoman
Paris 1791. Antonopoulos S. 94 #.