Metadata : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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gesehen,  dass  die  Initiative  auf  diesem  Gebiete  vor
allem  den  italienischen  Staaien  gebührt.  !)  Geht  man
aber  von  dem  Gesichtspunkte  aus,  dass  diese  Kapitulation,
der  erste  zweiseitige  völkerrechtliche  Traktat  zwischen
der  Türkei  und  einem  europäischen  Staate'  gewesen  sei,
deren  Rechten  und  Pflichten  gegenseitig  festsetzie,  und
nicht  mehr  in  seinem  Inhalte  den  selbstherrlichen  Gnadenbriefen
  gleichkam,  so  ist  die  Behauptung  des  französischen
  Gelehrten  in  ernsthafte  Erwägung  zu  ziehen.)
Auch  nach  Holtzendorff  ist  dieses  Uebereinkommen  von
1535  der  erste  eigentliche  Vertrag,  der  die  Rechtsverhältnisse
  insbesondere  die  Kompetenz  der  Konsuln  regelt.
Für  diese  Auffassung  spricht  auch  der  Satz  am  Schlusse
des’  ersten  Absatzes  des  Vertrages:  au  nom  et  honneur
desdites  seigneuries,  sürete  des  Etats  et  benefice  de  leurs
sujets,  ont  traite  et  conclu  les  chapitres  et  accords  qui
s’ensuivent.e  Gleich  der  erste  Artikel  beginnt  auch:
„Premierement  ont  traire,  fait  et  conclu  ..  .“

Für  die  Zweiseitigkeit  des  Vertrages  spricht  auch
der  letzte  Abschnitt,  der  eine  Ratifikation  innerhalb.  6  Monaten
  vorsieht,  und  wobei  nicht  zu  übersehen  ist,  dass
der  Vertrag  nur  für  eine  bestinımte  Zeitdauer  „durant  la
vie  chacun  d’eux‘‘  abgeschlossen  wurde.  Der  türkische
Originaltext  des  Vertrages  war  nach  Antonöpoulos  dem
Gelehrten  d’Ohssen  bekannt,  der  einzelne  Abschnitte
desselben  auch  anführt.?)  Bei  der  grossen  Wichtigkeit
  dieses  Vertrages  für  die  späteren  Kapituiationen  wird
es  von  Vorteil  sein,  die  wesentlichsten  Punkte  desselben
zu  erwähnen.

Nach  den  üblichen  Freundschaftsversicherungen,  die
sogar  auf  alle  später  etwa  noch  zu  erwerbenden  Gebicte
ausgedehnt  werden,  teilt  uns  der  I.  Abschnitt  mit,  dass
dei  Vertrag  einerseits  Sultan  Suleiman  Il.  abschloss,  der  in
den  Fragen  ‚des  calamites  et  inconvenients,  qui  adviennent
  de  la  guerre‘‘,  von  seinem  Kriegsminister  Ibrahin
  unterstützt  wurde,  und  andererseits  König  Franz  I.,
der  durch  le  Sieur  Jean  de  la  Foröt,  conseille-secretaire
et  ambassadeur  du  tres-excellent  et  tres  puissant  prince

1)  Von  Martens-Berbohm  Völkerrecht  Berlin  1886  Bd.  Il.  S.  68.

2)  Von  Martens  S.186.  Lippmann  Konsularjuristiktion  im  Orient
Leipzig  1898  S.  57  it.  Von  Miltitz  Bd.  I.  S.  524  von  Hammer
Bd.  Il.  S.  122.  Bonfils-Grah  S.  466,  Pel.  du  R.  S.3  if.  Von  dem
Vertrage  selbst  gibt  es  nur  italienische  und  französische  Uebersetzungen.
  (Travers-Twiss  S.  454).

3)  Moudjurea  d’Olisson,  Tableau  general  de  l’Empire  ottoman
Paris  1791.  Antonopoulos  S.  94  #.