1058 B. Die Belagerangs-Lasarethe.
Me und Schachteln Medicingewichte, sowie die bei den Tarirwaagen etwa
vorbaudenen, daselbst nicht insoweit letztere nicht ewwe
zur Erreichung des Etats (Pos. 112 der Apotheken- -Utensilien) erforderlich sein sollten
gleichfalls an das vorgenannte Depot abzuliefern bleiben. — Ueber die an das das Praindepot
3. Armeekorpe zur Ablieferung kommenden Gegenstände ist übrigens der Königl
Intendantur den Korps Mittheilung zu maohen, damit die nöthigen Einnahme-Oräres
ertheilt werden können. Was demnächst die dem Etat zugetretenen Gegsnetände b ber “
können die erforderlichen Pappscheeren (deren Etatspreis übrigens von 0 Sgr.
erhöht ist — Erlass d. Militär ts vom 26. Septembor 1859) arch
die betreffenden Depots, insoweit sie nicht jederzeit am Orte käuflich zu erlangen sind,
schon jetzt beschafft werden und passiren die Ausgaben dafür in den Unterhaltangskosten-Liquidationen
derselben. Die Instrumente zur Resektion werden dagegen durch
den Herrn Genoral-Stabsarzt der Armee beschafft werden und den betreffenden ı Depots
zugehen, weshalb solche mit der erforderlichen Einnahme-Ordre zu versehen sin
Durch diesv Bestimmung sind für die Belagerungs-Lararethe folgende Asnderun
eingetreten: Spahnschienen zur fract. femor. et crur. keine; englische Schienen, bestehend
aus dünnen Brettchen, auf der einen Seite mit Leder überzogen, auf der andern
Seite der Länge nach mit Einschnitten aum Einbrechen versehen. Zu einem
englischer Schienen gehören 8 Paar von verschiedener Länge (5 —19 Zoll) und Breite
(Ypr—Ph Zoll) — keine; drellirte Häkelseide zu Unterbindungen und Ligaturen —
keine; Nabelbruchbänder — keine; Bandagen von Leder und Baud zur fractura claviceulae
— wie früher, aber bei eintretendem Abgange nicht zu ersetsen; Etuis mit Instrumenten
zur Unterbindung der Mastdarmfistel fallen aus, dagogen erbält j
Belagerungs-Lazareth 1 Etui mit Instrumenten zur Rescction; Etuis mit Instrumenten
zur Operation der Thrünenfistel, Compressoria ad urinae incontinentiam, Tabacksklystier-Maschinen,
Thedensche Schienen zur fractura femoris et oruris, zur fractura brachii et
antibrachii, Goulardsche Sonden, Mudge’s Maschinen zur Biihung des Schlundes, Augenbecken
von Zinn und Fayence — fallen sämmtlich aus; starke Pappschoeren mit
Gegenfoder zum Schneiden der Pappe — eine; kleine Waagen, I—2 Loth zu wiegen,
Schachteln mit ajustirtem Medicingewicht, Destillirblasen vou Kupfer etc. — fallen aus.
10. (Cirkulaer an dio Generalärzte rom 4. März 12533.) Den Generalärsten wird
vorstehender Erlass mit dem Bemerken überaandt, dass das Königl. Militär-Oekonomie-Departement
in einer Verfü vom 2. August 12532 auf des Chefs desfallsigen Vorschlag
hinsichtlich der bei den Feldiazarethen f für entbehrlich erachteten und von dem
Etat derselben bereits abgesetrton Destillir-Apparate, sich bereits dahin ausgesprochen
habe, dass die zinnernen Helme und Kühlcylinder zu den neuen Dampfapparaten für
die Dispensir-Anstalten verwendet und die kupfernen Blasen entweder als solche oder
als altes Kupfer verkauft werden sollten. Was die, dem Etat der Feld- und Belagerungs-Lezarethe
hinzugefügten Resektions-Iustrumenten beträfe, so würden dieselben bei
Berliner Instrumontenmachern in Bestellung gegeben werden:
. ass des Militär-O om %. April 1855.) Die etatsmilssigen
Utensilien- Bestände der Feld- und Belagerunge- -Lazareth-Depots müssen, s0-weit
sie als conservationafüähig im Frieden vorräthig zu halten sind, stets komplet erhalten
werden, da der Zweck dieser Depots verfehlt sein würde, wenn ihre Bestlinde
bei plötzlich eintretendem Bedarf im Falle eines Kriegos mangelten, oder als unbrauchbar
sich erwiesen. Durch die Cirkular- Verfügung vom 5. November 1343 sind die
Königl. Intendanturen auch ausdrücklich dafür verautwortlich gemacht, dass der gedachte
Zustand der Depots erhalten werde, und dass, soweit Behufs der Auffrischung der Bestände,
ein theilweiser Verbrauch derselben in den Garnison-Anstalten stattfindet, die
Neubeschaffung angeordnet, und für den Verbrauch ausseretatsmässiger oder gegen den
Etat überschiessende r Gegenstände die Fonds-Ausgleiohung bewirkt werde. Gleichwohl
sind Fälle vorgekommen, wo die qu. Bestände zum Theil für andere Zwecke in Gebrauch
gegeben wurden, ohne dass von der betreffenden, Intendantur der Ersatz oder
die Fondsausgloichung angeordnet wäre. Es ist sogar vorgekommen, dass swar der
Ersatz angeordnet worden ist, die Kosten desselben aber zur Un agebühr auf den Fonds
sur leufenden Unterhaltung der Feld- resp. Belagerungs-Lazare -Depots angewiesen
sind, anstatt sie, wie sich von selbst ersteht, auf den Fonds anzuweisen, der die Kosten
des Verbrauchs der Gegenstände zu bestreiten hat. Das Departement sieht sich daher
veranlasst, zur Vermeidung Nhnlicher Inconrenienzen und Irrthümer obige Bestimmungen
hierdurch in Erinnerung zu bringen.
ad IV. und V. Instrumente und Verbandmittel.
12. (Cirkular an die Generalärzte vom 12. Oktober 1819.) Bei Contrahirungen
über zu liefernde chirurgische und pharmacentische Utensilien zur Retablirung der
Feld- und Belagerungs-Lazareth -Depots soll, nach einem, vou dem Chef des Militäir-