Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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sofort  an  diejenigen  Gemeinden  ihres  Bezirkes,  in  denen  die  Reoidierte  Städteordnung
nicht  eingeführt  ist,  zu  verteilen  und  die  Gemeinden,  soweit  nötig,  mit  den  erforderlichen
Anweisungen  zu  versehen.

5.  Die  Viehbesitzer  sind  durch  die  Gemeindebehörden  schon  längere  Zeit  vor  der
Aufnahme  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Viehzählung  in  Kenntnis  zu  setzen.

&6.  Die  Gemeindebehörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  spätestens  in  der
dritten  Woche  des  Monats  November  die  Namen  aller  Viehbesitzer  und  der  in
§  1  erwähnten  Anstalten  des  Gemeindebezirkes,  einschließlich  der  selbständigen  Gutsbezirke
  festgestellt  und  in  die  Kontrolliste  eingetragen  werden,  und  daß  bis  spätestens
zum  29.  November  1904  jeder  viehbesitzende  Haushaltungsvorstand  in  den  Besfitz
einer  Zählkarte,  jeder  Vieh=  und  Schlachthof  und  jede  der  in  §  1  genannten  Anstalten
aber  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Anzahl  von  Hauslisten  gelange.

#  7.  Größere  Gemeinden  können  zur  besseren  Durchführung  der  Zählung  in  Zählbezirke
  zerlegt  werden.  Für  jeden  solchen  Zählbezirk  ist  dann  eine  besondere  Kontrollliste
  aufzustellen  und  ein  ortskundiger  und  genügend  befähigter  freiwilliger  Zähler  zu
bestellen,  der  die  in  den  folgenden  §§  8,  9  und  10  genannten  Obliegenheiten  übernimmt.
Die  einzelnen  Zählbezirke  einer  Gemeinde  sind  durch  laufende  Nummern  zu  unterscheiden.

Es  empfiehlt  sich,  die  Zählbezirke  so  abzugrenzen,  daß  sie  höchstens  500  viehbefitzende
Haushaltungen  umfassen  und  sich  an  die  in  der  Gemeinde  bereits  bestehenden  Einteilungen
anlehnen.  Hierbei  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  jedes  bebaute  Grundstück  des  Gemeindebezirks
  einem  Zählbezirke  zugeteilt  werde.

Aus  militärischen  Anstalten,  in  denen  sich  Pferde  oder  andere  der  Zählung  unterliegende
  Tiere  befinden,  sind  besondere  Zählbezirke  zu  bilden;  die  Durchführung  der
Zählung  in  diesen  ist  der  Militärbehörde  des  Orts  zu  überlassen.

&#  Vor  der  Verteilung  sind  die  Zählkarten  und  Hauslisten  auf  der  Titelseite  zu
numerieren  (wobei  die  sämtlichen  Zählkarten  und  Hauslisten  der  Gemeinde  oder,  wo
Zählbezirke  gebildet  sind,  jedes  Zählbezirks  durchlaufende  Nummern  erhalten)  und  mit
den  geforderten  Ortsbezeichnungen  zu  versehen.

Bei  der  Aushändigung  der  Zählkarten  und  Hauslisten  sind  die  Empfänger,  soweit
nötig,  über  deren  Ausfüllung  mündlich  zu  belehren  und  darauf  hinzuweisen,  wann  sie  die
ausgefüllten  Zählpapiere  zur  Abholung  bereit  zu  halten  haben.

Zur  Kontrolle  über  die  Aushändigung  der  Zählkarten  und  Hauslisten  find  ihre
Nummern  an  der  betreffenden  Stelle  in  Spalte  1  der  Kontrolliste  einzutragen.

Sollten  in  der  Zeit  zwischen  der  Ausstellung  der  Kontrolliste  (§  6)  und  der  Zählung
noch  Berichtigungen  der  Einträge  in  den  Kontrollisten  oder  Nachträge  zu  denselben  er-