Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

380  IV.  Anhang.

diese  Urkunden  ersetzt  werden  durch  eine  Notorietätserklärung,  die  in  der
durch  Artikel  71  des  (ode  civil?)  vorgeschriebenen  Form  von  dem  Friedensrichter
  aufgenommen  ist.

Artikel  3.

Der  Ausländer,  welcher  eine  Französin  geheiratet  hat,  muß,  wenn  er  die
Naturalisation  ein  Jahr  nach  der  genehmigten  Niederlassung  erlangen  will.
die  (seburtsurkunde  seiner  Ehefrau  und  die  Geburtsurkunde  des  Vaters  derselben
  vorlegen,  falle  diese  Urkunde  nötig  ist,  um  deren  französische  Alrstanımung
  nachzuweisen.

Artikel  4.

Der  Ausländer,  welcher  nach  einem  ununterbrochenen  Aufenthalte  von
zehn  Jahren  uın  die  unmittelbare  Naturalisation  nachsucht,  mnß  seinem  Gesuch
Dokumente  beifügen,  aus  denen  hervorgeht,  daß  er  tatsächlich  in  Frankreich.
und  zwar  wenigstens  seit  zehn  Jahren  wohnt.

Artikel  5.

Die  Frau  und  die  großjährigen  Kinder  eines  Ausländers,  der  Franzose
werden  will,  sei  es  durch  gewöhnliche  Naturalisation,  sei  ee  durch  Wiederaufnahme,
  müssen,  wenn  sie  selbst  die  französische  Staatsangehörigkeit  ohne
vorherigen  Aufenthalt  gemäß  Artikel  12  und  18  des  Code  civil‘)  erwerben
wollen,  ihr  Naturalisationsgesuch  dem  von  dem  Ehemanne,  dem  Vater  oder
der  Mutter  gestellten  Antrage  beifügen.

Im  Falle  der  gunstweisen  Naturalisation  auf  Grund  der  Artikel  9  und  10
des  (ode)  civil  wird  das  Gesuch  der  von  dem  Ehemanne,  dem  Vater  oder  °
der  Mutter  abgegebenen  Erklärung  beigefügt.

Artikel  6.

Die  unterschriebenen  Erklärungen,  sei  es  wegen  des  Erwerbs,  sei  es
wegen  der  Aufgabe  der  französischen  Staatsangehörigkeit,  werden  von  dem
Friedensrichter  des  Bezirks  entgegengenommen,  in  dem  der  Erklärende  wohnt.

Sie  können  auch  auf  Grund  besonderer  und  beurkundeter  Vollmacht  abgeseben
  werden.

Sie  werden  in  doppelten  Exemplaren  auf  Stempelpapier  ausgefertigt.
Der  Erklärende  ist  von  zwei  Zeugen  zu  begleiten,  die  seine  Identität  bestätigen,
  er  muß  alle  für  seine  Erklärung  notwendigen  Unterlagen  beibringen
unter  Vorlage  seiner  Geburtsurkunde  und  gegebenen  Falls  seiner  Heiratsurkunde
  und  der  Geburtsurkunden  seiner  minderjährigen  Kinder,  wenn  sie
in  fremder  Sprache  abgefaßt  sind,  auch  einer  Übersetzung  dieser  Urkunden.

3)  Art.  71  des  Code  civil  lautet:

„Die  Notorietätserklärung  enthält  die  Angabon  von  sieben  Zeugen,  die  männlich
oder  weiblich,  verwandt  oder  nicht  verwandt  sein  können,  über  die  Vornamen,  den
Familiennamen,  Beruf  und  Wohnsitz  des  Nupturienten,  sowie  dieselben  Angaben  hinsichtlich
  seiner  Eltern,  soweit  bekannt  über  den  Ort  und,  wenn  angängig,  den  Zeitpunkt
seiner  Geburt  und  die  Gründe  der  Nichtbeschaffung  der  Geburtsurkunde.  Die  Verhandlung
  wird  von  den  Zeugen  und  dem  Friedensrichter  unterschrieben.  Sollte  einer  der
genannten  Personen  zur  Unterzeichnung  unfähig  sein,  so  ist  dies  in  der  Verhandlung
zu  bemerken.‘

4)  Siehe  S.  376,  377.  5)  Siehe  S.  375,  376.