380 IV. Anhang.
diese Urkunden ersetzt werden durch eine Notorietätserklärung, die in der
durch Artikel 71 des (ode civil?) vorgeschriebenen Form von dem Friedensrichter
aufgenommen ist.
Artikel 3.
Der Ausländer, welcher eine Französin geheiratet hat, muß, wenn er die
Naturalisation ein Jahr nach der genehmigten Niederlassung erlangen will.
die (seburtsurkunde seiner Ehefrau und die Geburtsurkunde des Vaters derselben
vorlegen, falle diese Urkunde nötig ist, um deren französische Alrstanımung
nachzuweisen.
Artikel 4.
Der Ausländer, welcher nach einem ununterbrochenen Aufenthalte von
zehn Jahren uın die unmittelbare Naturalisation nachsucht, mnß seinem Gesuch
Dokumente beifügen, aus denen hervorgeht, daß er tatsächlich in Frankreich.
und zwar wenigstens seit zehn Jahren wohnt.
Artikel 5.
Die Frau und die großjährigen Kinder eines Ausländers, der Franzose
werden will, sei es durch gewöhnliche Naturalisation, sei ee durch Wiederaufnahme,
müssen, wenn sie selbst die französische Staatsangehörigkeit ohne
vorherigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 und 18 des Code civil‘) erwerben
wollen, ihr Naturalisationsgesuch dem von dem Ehemanne, dem Vater oder
der Mutter gestellten Antrage beifügen.
Im Falle der gunstweisen Naturalisation auf Grund der Artikel 9 und 10
des (ode) civil wird das Gesuch der von dem Ehemanne, dem Vater oder °
der Mutter abgegebenen Erklärung beigefügt.
Artikel 6.
Die unterschriebenen Erklärungen, sei es wegen des Erwerbs, sei es
wegen der Aufgabe der französischen Staatsangehörigkeit, werden von dem
Friedensrichter des Bezirks entgegengenommen, in dem der Erklärende wohnt.
Sie können auch auf Grund besonderer und beurkundeter Vollmacht abgeseben
werden.
Sie werden in doppelten Exemplaren auf Stempelpapier ausgefertigt.
Der Erklärende ist von zwei Zeugen zu begleiten, die seine Identität bestätigen,
er muß alle für seine Erklärung notwendigen Unterlagen beibringen
unter Vorlage seiner Geburtsurkunde und gegebenen Falls seiner Heiratsurkunde
und der Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder, wenn sie
in fremder Sprache abgefaßt sind, auch einer Übersetzung dieser Urkunden.
3) Art. 71 des Code civil lautet:
„Die Notorietätserklärung enthält die Angabon von sieben Zeugen, die männlich
oder weiblich, verwandt oder nicht verwandt sein können, über die Vornamen, den
Familiennamen, Beruf und Wohnsitz des Nupturienten, sowie dieselben Angaben hinsichtlich
seiner Eltern, soweit bekannt über den Ort und, wenn angängig, den Zeitpunkt
seiner Geburt und die Gründe der Nichtbeschaffung der Geburtsurkunde. Die Verhandlung
wird von den Zeugen und dem Friedensrichter unterschrieben. Sollte einer der
genannten Personen zur Unterzeichnung unfähig sein, so ist dies in der Verhandlung
zu bemerken.‘
4) Siehe S. 376, 377. 5) Siehe S. 375, 376.