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674  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  160.

bieten  oder  verbieten.  Ein  solches  Gebietungs-  und  Verbietungsrecht
  in  der  Form  allgemeiner  Anordnungen  mit  Strafandrohung
stand  den  Polizeibehörden  bis  zum  Beginn  des  neunzehnten  Jahrhunderts
  in  sehr  umfassendem  Maße  zu?.  Infolgedessen  hatte  sich
neben  dem  „peinlichen  Recht“  ein  besonderes  sogenanntes  „Polizeistrafrecht®
  entwickelt.  Während  jenes  mehr  die  Aufgabe  hatte,  die
Rechtsordnung  aufrechtzuerhalten,  sollte  dieses  den  Zwecken  der
öffentlichen  Sicherheit  und  Wohlfahrt  dienen.  Auf  Erlassen  der
einzelnen  Polizeibehörden  beruhend,  wies  es  die  größten  örtlichen
Verschiedenheiten  auf.  Mit  der  Einführung  verfassungsmäßiger
Institutionen  trat  das  Bestreben  hervor,  dasselbe  gesetzlich  zu
fixieren.  Dies  geschah  in  Frankreich  durch  das  vierte  Buch  des
code  penal,  in  Deutschland  teils  durch  besondere  Polizeistrafgesetzbücher,
  teils  durch  bestimmte  Abschnitte  der  allgemeinen  Strafgesetzbücher*.


Die  gesetzlichen  Vorschriften  reichten  jedoch  nirgends  aus,
weil  die  Verschiedenheit  der  örtlichen  Verhältnisse  überall  das  Bedürfnis
  besonderer  Bestimmungen  mit  lokaler  Geltung  hervortreten
ließ.  Deshalb  ist  in  den  Gesetzgebungen  der  meisten  Staaten  den
Ortspolizeibehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden  das
Recht  beigelegt,  innerhalb  der  Grenzen  ihres  polizeilichen  Amtsauftrags2
  für  die  ihnen  unterstellten  Bezirke  oder  Teile  derselben
allgemeine  Vorschriften  zu  erlassen®.  [Der  Umfang  der  den  zudorfis

  RLex;  Meyer-Dochow,  VR  (4.  Aufl.)  1  19  ff.;  Fleiner,  Instit.  75  ff.;
v.  Roenne-Zorn,  Preuß.  StR  832  ff.;  Thoma,  Der  Polizeibefehl  im  badischen
Recht,  insbesondere  325  ff.;  Schoen  in  der  Enzykl.  4  261  ff.,  HdbPol  1  300  fi.;
Julius  Friedrich,  Das  Recht  der  Polizeiverordnung  und  der  Polizeiverfügung,
im  Handbuch  des  kommunalen  Verfassungs-  und  Verwaltungsrechts  in
Preußen;  Friedrichs,  Das  Polizeigesetz  (Komm.  z.  preuß.  G.  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  11.  März  1850),  insbesondere  72  ff.,  Komm.  z.  LandesverwG
(1910)  324  ff.;  W.Jellinek,  Gesetz,  Gesetzesanwendung  und  Zweckmäßigkeitserwägung
  (1913),  —  Literatur  über  das  Polizeiverordnungsrecht  der  deutschen
Mittelstaaten  gibt  Rosin,  WStVR  8  123;  dazu  noch  v.  Seydel-Piloty,  Bayr.
0  Pr  Stein,  VerwL  T.  IV  36  ff.;  Gneist,  Rechtsstaat  113  ff.;  Rosin,  a:

2.0.  .

®  So  in  den  süddeutschen  Staaten.  Bayr.  PolizeiStr&@B  vom  26.  Dez.
1871.  Ergänzung  durch  G.  vom  12,  Mai  1898.  Württ.  PolizeiStrGB  vom
2.  Okt.  1839,  AbändGG  vom  27.  Dez.  1871,  4.  Juli  1898,  Bad.  PolizeiStrGB
vom  81.  Okt.  1863  mit  zahlreichen  späteren  Äbänderungen,  Hess.  PolizeiStrGB
vom  10.  Okt,  1871,  Nachtr.  vom  27.  Nov.  1872,  Ergänzung  durch  GG  vom
21.  Der.  1881,  26.  Juni  1889,  25.  Febr.  1895.

4  Preuß.  StrGB  vom  14.  April  1851  83  332  ff.

&  Über  den  Begriff  der  Polizei  vgl.  unten  8$  176,  178.

5  Preuß.  G.  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März.  1850  88  5,  6,
11,  V.  über  die  Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landesteilen  vom
20.  Sept.  1867  85  5—17,  KrO  vom  19.  März  1881  $  62,  Preuß.  G.  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  80.  Juli  1883  88  136—145,  G.  vom  12.  Juni
1889  5  3;  Lauenb.  G.  über  die  Polizeiverwaltung  vom  7.  Jan.  1870  88  6,
8,  11;  Bayr.  PolStr&aB  vom  26.  Dez.  1871  Art.  1—15;  Sächs.  G.  vom
28.  Jan.  1835  $  2.  StO  88  101,  102,  StO  für  mittlere  und  kleinere  Städte
Art,  IVS  8,  LGO  8  72;  Württ.  G.  vom  27.  Dez.  1871  Art.  51—57;  Bad.