Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 87 
(a) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie an den Seiten Lattenwände 
haben; diese müssen soweit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen versehen sein, 
daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen von Kot und Streu 
verhindert wird. Diese Bestimmung gilt nicht für die mehr als zweibödigen zur Geflügelbeförderung 
bestimmten Wagen. Doch müssen auch bei diesen Wagen die Seitenwände aus Latten bestehen und 
mit Schutzleisten versehen sein, die das Herausfallen von Kot und Streu verhindern. 
(e3) Die Unterkästen der Wagen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs erkrankter 
Tiere benutzt werden. 1 
(0) Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß mindestens 
2, o m betragen. 
(„) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehbeförderung sind solche Wagen auszuwählen, 
die in der Nähe der Wagendecke an den Längs= oder Stirnseiten je 2 verschließbare Offnungen 
von je mindestens O0,#1% m Länge und O,o m Breite haben und außerdem an den Türen mit Vor- 
richtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von O,s5 m bei Großvieh und von 
Opiem bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen 
die Türöffnungen durch einen 1,60 m hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. 
(e) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 
1,80 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens 0,76 m über dem Fuß- 
boden haben. 
C) Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe oder dergleichen, in 
den Wagen angebracht sein. 
(68) Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der Außen- 
seite angegeben sein, und zwar bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen 
derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist. 
(.) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vorschriften in 
Abs. (() und (s) von den Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts 
zugelassen werden. 
§ 3. 
() Die zur Beförderung von Tieren dienenden Käfige, Kisten, Körbe, Säcke oder anderen 
Behälter müssen geräumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt aufgegeben werden. 
(„) Käfige oder ähnliche Behälter müssen einen dichten Boden und soweit hinauf dichte Wände 
haben, daß eine Verunreinigung des Wagens durch Kot und Streu möglichst ausgeschlossen ist. 
Diese Vorschrift gilt nicht für Geflügel in Wagenladungen. Der Boden der Behälter muß mit 
Heu, Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der Verladung ist darauf zu 
achten, daß zu den Tieren ausreichend frische Luft treten kann; insbesondere dürfen andere Güter 
nicht auf die Behälter und diese nur dann übereinander verladen werden, wenn durch Leisten oder 
dergleichen dafür gesorgt ist, daß zwischen dem Boden des oberen und dem Deckel des unteren 
Behälters ein Luftraum von mindestens 3 cm Höhe frei bleibt. Behälter, die ganz oder zum Teil 
aus Latten bestehen, müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurch- 
zwängen können, auch müssen sie so hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte 
Käfige, Kisten, Körbe, Säcke oder dergleichen dürfen nur nach gründlicher Reinigung wider benutzt 
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