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werden. Ferner müssen Käfige oder ähnliche Behälter, wenn die Beförderung voraussichtlich mehr
als 36 Stunden dauert, mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Kleinvieh auch zum
Füttern der Tiere versehen sein, sofern nicht der Absender für die Fütterung und Tränkung auf
Unterwegsstationen in anderer Weise gesorgt hat.
(6) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Tiere ist zu berück-
sichtigen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf.
Dieser Vorschrift ist genügt, wenn sich ein Mann zwischen den eingeladenen Tieren hindurch bewegen
kann. Bei der Querverladung muß außerdem zwischen den Tieren und den Wagenwänden so viel
Raum bleiben, daß eine Verletzung der Tiere durch Aufsche uern oder dergleichen am Kopfe oder
am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Ent-
scheidung darüber, ob diesen Vorschriften entsprochen ist, steht dem Aufsichtsbeamten zu.
() Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben Wagen
nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter= oder Lattenverschläge von
der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen oder ähnlichen Behältern müssen Tiere verschiedener
Gattung durch Verschläge oder dergleichen voneinander getrennt werden. Bei der Beförderung von
Muttertieren mit saugenden Jungen fallen diese Beschränkungen weg.
(6) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu befördern.
(e) Die Fußböden der offenen Wagen und derjenigen bedeckten Wagen, die Lattenwände haben,
dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen bestreut werden.
II. Beförderung.
84.
C) Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen nach näherer Bestimmung der Eisen-
bahn auch in Personenzügen befördert.
(a) Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starkem Viehverkehr an bestimmten von
der Eisenbahn bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach Bedarf — nach den bei
jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart gelegt sein, daß der
Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß
beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Tränkstationen (8 6) ein ausreichender
Aufenthalt vorzusehen.
(i) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug
abzulassen.
85.
() Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. (s2)) darf — vorbehaltlich
der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung des Reichs-
Eisenbahnamts Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.
Soweit Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen,
ist sie zu ermäßigen.