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Anlage C.
Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände.
(&54 Abs. (2) A).
I. Explosionsgefährliche Gegenstände.
Ia. Sprengstoffe.
Zur Beförderung sind zugelassen:
A. Sprengmittel.
Bisher 1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert
Agge B werden dürfen.
XXXV c a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniaksalpeter),
die 48 Stunden bei 750 gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der
Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit
von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 12 Prozent Trinitro=
toluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro-
glyzerin, und zwar:
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens
10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelati-
niertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß).
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin,
Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent mit Kollodium=
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkali-
chloriden, Alkalioxalaten und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelati-
niertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit! (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Magnesit, Alkalichloriden,
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und
höchstens O#, Prozent Kaliumpermanganat).
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die angehängten
Zahlen 1, II, III usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter,
höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und höchstens 5 Prozent Kali-