Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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1877  zusammengetreten,  um  sich  über  die  Angelegenheit  schlüssig  zu  machen.
Als  Referent  im  Plenum  fungirte  der  braunschweigische  Bevollmächtigte,  Wirkl.
Geheime  Rat  v.  Liebe.  Derselbe  beantragte  namens  des  Ausschusses  die  einfache
Zustimmung  zu  dem  Reichstagsbeschluß,  das  Reichsgericht  nach  Leipzig  zu  verlegen.
  Der  Bundesrat  gab  diesem  Antrag  ohne  Debatte  seine  Einwilligung.

Der  Königlich  sächsische  Bevollmächtigte  gab  bei  dieser  Gelegenheit  folgende
Erklärung  ab:  „Die  Königlich  sächsische  Staatsregierung  hätte  zwar  gewünscht,

dieses  Gesetzes  durchaus  selbstverständlich,  daß  es  nicht  im  Plenum  des  Bundesrats  kurzer
Hand  erledigt  werden  konnte,  sondern  daß  eine  formelle  Beratung  darüber  stattfinden
mußte.  Die  Veränderung,  welche  der  vom  Bundesrat  an  den  Reichstag  gelangte  Gesetzentwurf
  durch  den  Beschluß  des  letzteren  erfahren  hat,  ist  freilich  insofern  eine  lediglich
formelle,  als  der  Beschluß  des  Reichstags,  welcher  Sachsen  die  Berechtigung  zur  Beibehaltung
  eines  eigenen  höchsten  Gerichtshofes  entzieht,  der  ursprünglichen  Idee  des  Gesetzes
und  der  ganzen  Sachlage,  die  dasselbe  schafft,  inhaltlich  näher  kommt,  denn  daß  es  als
eine  Modifikation  zu  betrachten  ist,  die  eine  sachlich  veränderte  Entscheidung  im  Bundesrat
herbeiführen  könnte.  Aber  auch  schon  die  Veränderung  der  äußeren  Form  eines  Gesetzentwurfs
  ist  vollständig  genügend,  um  das  kurze  Verfahren  einer  bloßen  Bestätigung  der
Reichstagsbeschlüsse  durch  den  Bundesrat  nicht  stattfinden  zu  lassen.  Die  Thatsache  ferner,
daß  die  Mehrheit  im  Bundesrat,  in  Gemäßbeit  deren  Beschlusses  der  Gesetzentwurf  an  den
Reichstag  gebracht  wurde,  eine  sehr  kleine  gewesen  ist,  und  daß  Preußen  sich  in  der
Minderheit  befunden  hat,  war  ein  anderer  Grund,  um  auf  die  Abkürzung  des  Geschäftsverfahrens
  nicht  einzugehen.  Freilich  hängt  mit  dieser  formellen  Behandlung  noch  keineswegs
  die  materielle  zusammen.  Die  nachträgliche  Ablehnung  des  Gesetzentwurfs  würde
gegenüber  dem  früheren  Beschlusse  des  Bundesrats  ohne  Zweifel  einen  sachlichen  Widerspruch
  in  sich  tragen.  Ein  solcher  sachlicher  Widerspruch  würde  seine  politische  Rechtfertigung
  nur  dann  finden,  wenn  es  jetzt  der  Minorität  gelänge,  die  Majorität  zu
überzeugen,  daß  aus  dem  früheren  Beschlusse  eine  schwere  Gefahr  für  das  Reich  hervorgehen
  würde,  oder  wenn  es  Preußen  gelänge,  nachzuweisen,  daß  es  in  die  absolute
Unmöglichkeit  versetzt  wäre,  dem  Beschlusse  nachzugeben.  Diese  Beweise  müssen  aber  ganz
klar  erbracht  werden,  wenn  irgend  eine  Veränderung  der  Entschließung,  sei  es  im  Bundesrat,
sei  es  im  Reichstag,  zu  erwarten  wäre.  Kann  ein  solcher  Beweis  nicht  erbracht  werden,
sondern  handelt  es  sich  für  Preußen  um  die  Frage  der  größeren  oder  minderen  Bequemlichkeit,
  so  ist  politisch  der  Weg  vorgezeichnet,  welcher  einzuschlagen  ist,  und  ein  Abweichen
hiervon  würde  weit  größere  Verwicklungen  in  Aussicht  stellen,  als  diejenige,  welche  zu
besorgen  der  bisherige  Verlauf  der  Dinge  den  Gegnern  des  Beschlusses  Anlaß  gegeben  hat.
Auf  der  einen  Seite  ist  natürlich,  so  lange  eine  förmliche  Wiedererwägung  gestattet  ist,  die
Wahrnehmung  der  höchsten  Reichsinteressen  Pflicht  aller  Faktoren  der  Gesetzgebung;  andererseits
  aber  ist  der  durch  eine  relativ  große  Mehrheit  des  Reichstags  bestätigte  Beschluß  des
Bundesrats  ein  viel  zu  wichtiger  politischer  Akt,  als  daß  er  selbst  noch  so  heftigen  Tagesströmungen
  gegenüber  außer  Kraft  gesetzt  werden  könnte,  zumal  da  ein  den  Beschluß  des
Reichstags  ablehnender  Beschluß  des  Bundesrats  keineswegs  die  Sache  in  anderem  Sinne
entscheiden,  sondern  die  Entscheidung  nur  für  ein  Jahr  aufschieben  und  eine  ungemein
verwickelte  Frage  der  nächsten  Reichstagssession  vorbehalten  würde.  Allen  diesen  Erwägungen
  gegenüber  ist  man  berechtigt,  das  Entgegengesetzte  zu  erwarten,  nämlich  daß,
wenn  nicht  sehr  hohe  Reichsinteressen  oder  die  Frage  der  Unmöglichkeit  für  Preußen  im
Wege  stehen,  die  Verhandlungen  im  Bundesrat  eher  einen  versöhnlichen  Abschluß  als  eine
Steigerung  des  Streites  über  dieses  Thema  herbeiführen  werden.“