68
Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits
rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober
1914 unterbrochen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen.Vorschriften
zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften
auf Angehörige und juristische Personen eines ausländischen
Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar
erklären.
82.
Die Vorschriften des $ 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf
Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen
oder juristischen Personen im Inland unterhaltenen ‚gewerblichen
Niederlassungen entstanden sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung
die Vorschriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen.
& 3.
Die in den $$ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens,
gilt auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung
betroffenen Personen, sofern nicht die Ansprüche vor dem
31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind.
54.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Desgleichen.
Vom 22. Oktober 1914.
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird in der Weise ausgedehnt,
daß an die Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar 1915
tritt.
Desgleichen.
Vom 21. Januar 1915.
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz
haben. vom 7. August 1914 und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 360, 449) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des
31. Januar 1915 der 30. Aprit 1915 tritt.