Metadata : Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Ist  ein  Anspruch  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschrift  bereits
rechtshängig  geworden,  so  wird  das  Verfahren  bis  zum  31.  Oktober
1914  unterbrochen.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesen.Vorschriften
  zuzulassen.  Er  kann  aus  Gründen  der  Vergeltung  die  Vorschriften
  auf  Angehörige  und  juristische  Personen  eines  ausländischen
  Staates  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  oder  Sitz  für  anwendbar

  erklären.
82.

Die  Vorschriften  des  $  1  Abs.  1  finden  keine  Anwendung  auf
Ansprüche,  die  im  Betriebe  der  von  den  dort  bezeichneten  physischen
  oder  juristischen  Personen  im  Inland  unterhaltenen  ‚gewerblichen
  Niederlassungen  entstanden  sind.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  aus  Gründen  der  Vergeltung
die  Vorschriften  auf  Ansprüche  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  auszudehnen.


&  3.

Die  in  den  $$  1,  2  vorgesehene  Beschränkung  in  der  Geltendmachung
  von  Ansprüchen,  mit  Einschluß  der  Unterbrechung  des  Verfahrens,
  gilt  auch  für  die  Rechtsnachfolger  der  von  der  Beschränkung
  betroffenen  Personen,  sofern  nicht  die  Ansprüche  vor  dem
31.  Juli  1914  auf  sie  übergegangen  sind.

54.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Desgleichen.
Vom  22.  Oktober  1914.

Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung
von  Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,
vom  7.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  360)  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,
  daß  an  die  Stelle  des  31.  Oktober  1914  der  31.  Januar  1915
tritt.

Desgleichen.
Vom  21.  Januar  1915.

Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachungen  über  die  Geltendmachung
  von  Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz
  haben.  vom  7.  August  1914  und  22.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  360,  449)  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,  daß  an  die  Stelle  des
31.  Januar  1915  der  30.  Aprit  1915  tritt.