Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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zuleht  unberichtigt  gebliebenen  Leistung  mitten  inne  liegende  Zeitraum  außer  Beachtung,
  und  es  wird  dann  im  Verhältniß  zu  der  übergangenen  Zeit  von  dem  ersteren
geitpunkte  weiter  zurückgerechnet.

K.  48.

Sollte  zwar  über  den  Betrag  der  in  die  Durchschnitts-Berechnung  zu  nehmenden
  Leistungen  bein  volllommenes  Einverständniß  der  Betheiligten  obwalten,  das  Polizei-Amt
  aber  auf  anderem  Wege  zu  der  erferderlichen  Gewißheit  zu  gelangen  im  Stande
seyn,  so  darf  es  sich  durch  etwaige  Einwendungen  eines  Betheiligten  in  der  einstweiligen
  Vornahme  der  Durchschnitts-Berechnungen  nicht  irre  machen  lassen.

C.  4.
Ermäßigung  des  mittelst  der  Durchschnitts-Verechnung  gefundenen  Jahrsbetrags  der  Frohnleistung
  (Art.  10).

Bei  zureichendem  Anlaß  ist  das  Bezirksamt  zu  sorgfältiger  Untersuchung  ver-Ppflichtet,
  ob  nicht  eingetretene  Veränderungen  in  dem  Bestand  der  Objekte,  auf  welche
sich  die  Frohnpflicht  bezieht,  z.  B.  in  den  Gebäuden,  hinsichtlich  welcher  Banfrohnen
zu  leisten  sind,  den  im  Wege  der  Durchschnitts-Berechnung  gefundenen  Jahresbetrag
der  Frohn  als  unverhältnißmäßig  erscheinen  lassen.  Führr  diese  Untersuchung  zur  Bejahung
  der  Frage,  so  darf  das  Polizeiamt  keinen  Anstand  nehmen,  eine  Ermäßigung
des  ermittelten  Betrags  der  Frohn  eintreten  zu  lassen.

Ebenso  hat  die  Bezirbs-Polizeisielle  dann  auf  eine  solche  Ermäßigung  Bedacht
zu  nehmen,  wenn  sich  der  ermittelte  Jahresbetrag,  z.  V.  bei  Jagdfrohnen,  im  Verhältnisse
  zu  dem  Zwecke  der  Berechtigung  oder  zu  den  Kräften  der  Pflichtigen,  als
ein  Uebermaß  der  Leistung  heraussiellen  sollte.

In  dem  einen,  wie  in  dem  anderen  Falle  kann  dem  Polizeiamte  das  Gutachten
unbefangener  Sachverständigen  zu  statten  bommen.

Deinselben  ist  es  hiebei,  wie  in  anderen  Fällen  der  Verathung  mit  Sachverständigen
  (§86.  55,  51)  unbenommen,  diese  Sachverständigen  nach  Befinden  zu  gewissenhafter
  Erfüllung  ihres  Auftrags  besonders  zu  verpflichten.

4  K.  50.
Fall  des  vorbehaltenen  Rücktritts  zur  Na'ura-Frohnleistunf?.

Ist  bei  einer  in  ein  Dienstgeld  verwundelten  Nat#nralfrohn  dem  Pflichtigen  oder
dem  Berechtigten  oder  beiden  Theilen  der  beliebige  Rücktritt  zur  Nazural-Leiskung  der

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