Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

186  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

Ohne  diese  Beschränkung  kommen  jedoch  solche  Gehaltstheile  oder
Besoldungszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  eines  von  dem  betreffeuden
Beamten  in  früherer  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens  demselben
mit  Peusionsberechtigung  gewährt  sind,  zur  vollen  Anrechnung.

5.  Wenn  das  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  ermittelte  Einkommen
  eines  Beamten  insgesammt  mehr  als  4000  Thaler  beträgt,
wird  *  dem  überschießenden  Betrag  nur  die  Hälfte  in  Anrechnung
ebracht.

8.“  Ein  Beamter,  welcher  früher!)  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen
  verbundenes  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  ein
Jahr  lang  bezogen  hat,  erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein
Amt  von  geringerem  Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen
Interesse  gestellten  Antrag  erfolgt  oder  als  Strafe  auf  Grund  des  §.  16  des
Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  u.  s.  w.
vom  21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465),  oder  des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Dienstvergehen  der  Richter  vom
7.  Mai  1851  u.  s.  w.,  vom  22.  März  1856  (G.  S.  S.  201)  gegen  ihn  verhängt
  ist,  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach  Maßgabe  des
früheren  höheren  Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der  gesammten  Dienstzeit
  berechnete  Pension  #;  jedoch  soll  die  gesammte  Pension  das  letzte  pensionsberechtigte
  Diensteinkommen  nicht  übersteigen  ).  4%

§.  12.  Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen
  begründet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatgmäßige
  Stelle  als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist!).

§.  13.  Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  Ableistung  des  Diensteides
gerechnet.  Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst
nach  dem  Zeitpunkte  seines  Eintritts  in  den  Staatsdienst  stattgefunden  hat,  so
wird  die  Dienstzeit  von  diesem  Zeitpunkte  an  gerechnet  5).  °½

§.  14.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit“)  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
  während  welcher  ein  Beamter

1)  Gleichbedentend  mit  „bisher“,  die  Aktivität  darf  nicht  unterbrochen  sein,  z.  B.
durch  Entlassung  oder  Pensionirung.  „

2)  Vergl.  Res.  29.  Juli  1884  Nr.  10  unten  S.  196.

:)  Diese  Bestimmung  will  verhüten,  daß  ein  Beamter  als  Pensionär  ein  höheres.
Einkommen  verzehrt,  als  er  am  Ende  seiner  Aktivität  bezog,  Sten.  Ber.  A.  H.
1871/72  Bd.  II  S.  1067.  Z

!)  Hier  ist  also  die  Verwaltung  eines  Hauptamtes  im  Staatsdienste  Voraussetzung.


5)  Vergl.  Erk.  R.  G.  23.  Febr.  1891  (E.  Civ.  XXVIII.  197).

Wenn  gegen  einen  Beamten  vor  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  auf  eine  Freibeitsstrafe
  von  längerer  als  einjähriger  Dauer,  auf  eine  schwerere  Strafe,  als  Verlust
der  bürgerlichen  Ehre,  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
  auf  immerwährende  oder  zeitige  Unfähigkeit  zu  öffentlichen  Aemtern  oder  auf
Stellung  unter  Polizeiaussicht  oder  im  Disziplinarverfahren  auf  Dienstentlassung
erkannt  ist  (§§.  7  und  16  Nr.  1  des  Disziplinargesetzes  vom  21.  Juli  1852)  und
er  demnächst  wieder  eingestellt  wird,  so  darf  ihm  beim  Eintritt  seiner  Pensionirung
diejenige  Zeit,  welche  er  im  Dienst  vor  jenem  Erkenntnisse  zugebracht  hat,  bei  Berechnung
  der  Pension  nicht  augerechnet  werden,  da  der  Verlust  des  Amtes  nach  §.  16
Nr.  2  a.  a.  O.  den  Verlust  des  Pensionsanspruches  von  selbst  nach  sich  zieht.

6)  Wegen  Berechnung  der  pensionsberechtigten  Dienstzeit  der  unmittelbaren
Staatsbeamten  vergl.  Res.  10.  April  1883  (M.  Bl.  S.  54)  und  Res.  1.  Mai  1883
(J.  M.  Bl.  S.  139);  zu  Nr.  3  auch  Res.  6.  Jan.  1875  Nr.  3  Abs.  4  (M.  Bl.
S.  67);  zu  Nr.  4  Res.  22.  Nov.  1891  Abs.  3,  5  (M.  Bl.  1892  S.  36  f.)  und
Sten.  Ber.  A.  H.  1871/72  Bd.  II  S.  1067  f.,  Anl.  Bd.  II  S.  1089.

Bei  Beamten  des  Kunstgewerbemuseums  zu  Berlin  (am  1.  April  1885  in  die
Staatsverwaltung  übergegangen)  kommt  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1885,  in  der  sie
sich  im  Dienste  des  Museums  befunden  haben,  in  Anrechnung,  wenn  sie  am  1.  April
1885  eine  pensionsberechtigte  Stelle  bekleidet  haben  oder  in  einer  solchen  bis  zum
1.  April  1887  angestellt  sind,  Ges.  19.  Juli  1886  (G.  S.  S.  205).