Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Gefhihtsunterricht  und  Staatzfunde.  93

Richterftand.  Alle  Freien  waren  bei  ihnen  zum  gerichtlichen  Urteilen  berechtigt.
Man  hatte  nur  ein  Laiengericht.  Gelehrte  Richter  gab  es  nicht,  weil  man
fie  nit  brauchte.  Warum  nicht?  E&  gab  nod)  Feine  gefchriebenen  Sejebe.
Man  richtete  nad  dem  Herfommen,  nad)  dem  Gemiffen.  Wie  ift  es  bei  uns?
Wir  haben  einen  befonderen  Richterftand.  Die  Richter  find  gelehrte  Leute.
Sie  haben  viele  Jahre  gebraudt,  ehe  fie  alles  daS  lenıten,  was  fie  zum
Richten  brauchen.  Warum?  Wir  haben  gejchriebene  Gejete.  Das  find  jehr
viele.  E3  dauert  lange,  ehe  fi  ein  Menjch  diefe  einprägt.  E3  dauert  lange,
ehe  er  imitande  ift,  genau  nach  den  Vejegen  zu  richten.  Bei  den  alten
Germanen  famen  meift  nur  einfache  Vergehen  und  Rechtöverhältniffe  vor.
Bei  uns  gibt  e3  oft  fehr  fcehmierige.  Die  alten  Germanen  waren  mit  der
infahen  Nectjprehung  zufrieden,  unjte  Bewohner  wären  da3  nicht;  fie
wollen,  daß  man  Recht  und  Unrecht  viel  genauer  jcheidet  al3  vor  2000  Jahren.

Wir  brauchen  befondere  gelehrte  Richter:

.  Weil  wir  gejchriebene  Gefege  haben;

.  weil  die  Zahl  unfrer  Gefege  fehr  groß  ift;

.  weil  die  Gefeße  fjehr  genau  gehen  und  viele  Unterfchiede  macen;

.  weil  e3  fchmer  ilt,  alle  Diefe  Gefeße  genau  zu  lernen;

.  weil  e3  fchmer  tjt,  fie  richtig  anzumenden;

.  weil  unfre  Bemohner  eine  ganz  genaue  und  gemwilfenhafte  Nedht-Ipredhung
  verlangen.

Dennoh  haben  mir  aud  Laienrichter,  z.B.  den  friedensrichter,  Die
Schöffen,  die  Gefchwornen,  die  Beifiter  in  &erwerbe-  und  Kaufmannögerichten.
  ©ie  helfen  da  das  Urteil  finden  und  unterftüßen  jo  dic  gelehrten
Richter.

Warum  braudten  die  alten  Germanen  feine  bejondern  und  gelehrten
Richter?

1.  Beil  fte  feine  gefchriebenen  Gefege  bejaken:

2.  weil  fie  nur  nad)  dein  Herfommen  richteten;

3.  meil  ihre  Gefege  noch  fehr  einfadh  waren;

4.  weil  die  Vergehen  und  Nechtsverhältniffe  no  fehr  einfach  waren;

denn  das  allermeilte  fchlihtete  man  aütlidh;

.  weil  man  nod)  nicht  fo  genau  zwischen  Redht  und  Unrecht  fchied;

.  weil  man  fih  noch  mit  der  einfachen  und  unvollfommenen  Redt«
jprehung  begnügte.

Dennod  mar  nicht  jeder  zum  Nicdhten  berechtigt;  nur  die  Treien  durften
richten;  jte  maren  die  gebornen  Richter  und  Srieger.

Bergleiht  nun  da3  Gericht3verfahren!  Die  alten  DBeutjchen
fannten  nur  das  mündliche  Gerichtöverfahren.  Klage,  Verhandlung  und
Ürteilsfpruch:  alles  war  mündfic)  und  nur  mündlich.  Nichts  ward  aufgefchrieben.
Deswegen  mußte  auc  alles  recht  bald  und  fchnell  erledigt  werden.  Conft
hätte  man  ja  vieles  vergeffen  oder  vermedjelt.

Unfer  Gerichtöverfahren  ift  mündlih  und  fchriftlih.  Die  Klage  muß
Ihriftiich  eingereicht  werden.  Nur  fo  fann  es  dann  feine  Strungen  geben.
Die  mündlichen  Verhandlungen  werden  nachgefcrieben.  So  meiß  man  dann
ganz  genau,  mas  jemand  gejagt  hat.  Er  fann  dann  nicht  mehr  leugnen.
Das  Schriftliche  Verfahren  ift  aber  umftändlicher  und  zeitraubender.

Das  Gerichtsperfahren  der  alten  Deutfchen  mar  einfadh.  Der  fläger  er-Hob
  feine  Klage.  Der  Ungeflagte  geftand  feine  Schuld  oder  Ieugnete  fie.
Die  Freien  fprachen  ihr  Urteil  aus.  Bei  uns  werden  viele  Zeugen  hinzuge-Ham

  D-Ho