Gefhihtsunterricht und Staatzfunde. 93
Richterftand. Alle Freien waren bei ihnen zum gerichtlichen Urteilen berechtigt.
Man hatte nur ein Laiengericht. Gelehrte Richter gab es nicht, weil man
fie nit brauchte. Warum nicht? E& gab nod) Feine gefchriebenen Sejebe.
Man richtete nad dem Herfommen, nad) dem Gemiffen. Wie ift es bei uns?
Wir haben einen befonderen Richterftand. Die Richter find gelehrte Leute.
Sie haben viele Jahre gebraudt, ehe fie alles daS lenıten, was fie zum
Richten brauchen. Warum? Wir haben gejchriebene Gejete. Das find jehr
viele. E3 dauert lange, ehe fi ein Menjch diefe einprägt. E3 dauert lange,
ehe er imitande ift, genau nach den Vejegen zu richten. Bei den alten
Germanen famen meift nur einfache Vergehen und Rechtöverhältniffe vor.
Bei uns gibt e3 oft fehr fcehmierige. Die alten Germanen waren mit der
infahen Nectjprehung zufrieden, unjte Bewohner wären da3 nicht; fie
wollen, daß man Recht und Unrecht viel genauer jcheidet al3 vor 2000 Jahren.
Wir brauchen befondere gelehrte Richter:
. Weil wir gejchriebene Gefege haben;
. weil die Zahl unfrer Gefege fehr groß ift;
. weil die Gefeße fjehr genau gehen und viele Unterfchiede macen;
. weil e3 fchmer ilt, alle Diefe Gefeße genau zu lernen;
. weil e3 fchmer tjt, fie richtig anzumenden;
. weil unfre Bemohner eine ganz genaue und gemwilfenhafte Nedht-Ipredhung
verlangen.
Dennoh haben mir aud Laienrichter, z.B. den friedensrichter, Die
Schöffen, die Gefchwornen, die Beifiter in &erwerbe- und Kaufmannögerichten.
©ie helfen da das Urteil finden und unterftüßen jo dic gelehrten
Richter.
Warum braudten die alten Germanen feine bejondern und gelehrten
Richter?
1. Beil fte feine gefchriebenen Gefege bejaken:
2. weil fie nur nad) dein Herfommen richteten;
3. meil ihre Gefege noch fehr einfadh waren;
4. weil die Vergehen und Nechtsverhältniffe no fehr einfach waren;
denn das allermeilte fchlihtete man aütlidh;
. weil man nod) nicht fo genau zwischen Redht und Unrecht fchied;
. weil man fih noch mit der einfachen und unvollfommenen Redt«
jprehung begnügte.
Dennod mar nicht jeder zum Nicdhten berechtigt; nur die Treien durften
richten; jte maren die gebornen Richter und Srieger.
Bergleiht nun da3 Gericht3verfahren! Die alten DBeutjchen
fannten nur das mündliche Gerichtöverfahren. Klage, Verhandlung und
Ürteilsfpruch: alles war mündfic) und nur mündlich. Nichts ward aufgefchrieben.
Deswegen mußte auc alles recht bald und fchnell erledigt werden. Conft
hätte man ja vieles vergeffen oder vermedjelt.
Unfer Gerichtöverfahren ift mündlih und fchriftlih. Die Klage muß
Ihriftiich eingereicht werden. Nur fo fann es dann feine Strungen geben.
Die mündlichen Verhandlungen werden nachgefcrieben. So meiß man dann
ganz genau, mas jemand gejagt hat. Er fann dann nicht mehr leugnen.
Das Schriftliche Verfahren ift aber umftändlicher und zeitraubender.
Das Gerichtsperfahren der alten Deutfchen mar einfadh. Der fläger er-Hob
feine Klage. Der Ungeflagte geftand feine Schuld oder Ieugnete fie.
Die Freien fprachen ihr Urteil aus. Bei uns werden viele Zeugen hinzuge-Ham
D-Ho