Beilage 5.
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IX. Fischerkarten und Ausweise.
§ 55.
Wer Fische oder Krebse fängt, muß sich im Besitz einer Fischerkarte befinden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur bei der Fischerei in künstlich angelegten Fischteichen und
Fischbehältern sowie bei den in Art. 65 des Fischereigesetzes aufgeführten Personen zugelassen.
Auch zur Fischereiausübung in den geschlossenen Gewässern, die unter Art. 2 Abs. 1
Nr. 2 und 3 fallen, ist der Besitz einer Fischerkarte erforderlich. Da es nach Art. 66
des Fischereigesetzes lediglich in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ob den in diesem
Artikel aufgeführten Personen Fischerkarten ausgestellt werden oder nicht, ist hiebei mit
besonderer Umsicht und Vorsicht zu verfahren und als Grundsatz im Auge zu behalten, daß
Gewähr für eine pflegliche und wirtschaftliche Behandlung der Fischerei gegeben ist.
§ 56.
Das Staatsministerium des Innern versendet alljährlich die Formblätter für die
Fischerkarten an die Regierungen, Kammern des Innern, welche sie an die Distriktsver-
waltungsbehörden nach dem anzumeldenden Bedarf abzugeben haben.
Die Fischerkarten werden nach zwei Mustern hergestellt, nämlich solche, welche für
das Kalenderjahr gelten und von allen Fischereiberechtigten, Fischereipächtern, Gewerbsfischern,
dann dem Hilfspersonal, wenn letzteres in Abwesenheit des Fischereiberechtigten den Fischfang
ausüben soll, zu lösen sind, und solche Fischerkarten, welche nur zum Fischen mit der Hand-
angel vom Ufer eines größeren Sees aus berechtigen und deren Gültigkeit auf weniger als
3 Monate beschränkt ist.
Als ein Fischen vom Ufer aus ist es auch zu erachten, wenn der mit der Hand-
angel Fischende sich in einem am Ufer angehängten Boote befindet. Die größeren Seen,
welche unter Art 67 Abs. 2 des Fischereigesetzes fallen, sind in Anlage 5 aufgeführt.
§ 57.
Für die Ausstellung der Fischerkarte ist die Distriktsverwaltungsbehörde zu-
ständig, in deren Bezirke der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Auf der Fischerkarte ist von der Distriktsverwaltungsbehörde Familien= und Vorname,
Alter, Stand und Wohnort des Inhabers sowie dessen Personalbeschreibung einzutragen.
Die Fischerkarte ist von dem Inhaber mit seiner Namensunterschrift zu versehen. Jeder
Fischerkarte ist das Datum der Ausstellung und die amtliche Fertigung beizusetzen.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat ein Verzeich nis über die von ihr im Kalender-
jahr ausgestellten Fischerkarten zu führen. Die Nummer des Verzeichnisses, unter welcher
der Eintrag der Karte erfolgt, ist auf dieser zu vermerken.