Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

296

nicht  wesentlich  über  18  cm  groß  wird,  das  Mindestmaß  für  Forellen  (Trutta  fario)  bis
zu  18  cm  herabzusetzen.  1

Abs.  3.  Die  Regierungen  können  ferner  für  die  im  §  1  Abs.  4  bezeichneten  Fischarten
  in  dem  dort  vorgesehenen  räumlichen  Umfange  Mindestmaße  bestimmen,  soweit  solche
Maße  nicht  schon  in  Abs.  1  festgesetzt  sind.

§  3.  Fangverbote.

Auf  Fische  darf,  solange  sie  der  Schonzeit  unterliegen  oder  das  festgesetzte  Mindestmaß
noch  nicht  erreicht  haben,  ein  Fang  nicht  unternommen  werden.

Abs.  2.  Werden  solche  Fische  bei  erlaubtem  Fange  unabsichtlich  mitgefangen,  so  sind
sie  in  dasselbe  Gewässer  unverzüglich  wieder  frei  einzusetzen.

§  4.  Markt=  und  Verkehrsverbote.

Während  der  Schonzeit,  ausschließlich  der  ersten  drei  Tage  derselben,  dürfen  Fische,  für
welche  eine  Schonzeit  festgesetzt  ist,  weder  zu  Markt  gebracht,  noch  sonstwie  feilgehalten  oder
veräußert  oder  zu  solchem  Zwecke  versendet  werden,  gleichviel  wann,  wo  und  von  wem  sie
gefangen  wurden.

Abs.  2.  Fische  unter  dem  festgesetzten  Mindestmaß  dürfen  weder  zu  Markt  gebracht,
noch  sonstwie  feilgehalten  oder  veräußert  oder  zu  solchem  Zwecke  versendet  werden,  gleichviel
  wann,  wo  und  von  wem  sie  gefangen  wurden.

Abs.  3.  Diese  Verbote  erstrecken  sich  insbesondere  auch  auf  das  Feilhalten  und  den
Verkauf  von  rohen  oder  zubereiteten  Fischen  solcher  Art  in  Gasthäusern,  Wirtschaften,  Garküchen,
  Delikatessenhandlungen  und  ähnlichen  Gewerbslokalen,  sowie  auf  das  Auflegen  von
Speisekarten  mit  Preisangaben  für  derlei  Fische.

Abs.  4.  Macht  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  der  in  §  1  Abs.  4  und  5
erteilten  Ermächtigung  Gebrauch,  so  soll  sie  zugleich  den  Bezirk  bezeichnen,  in  welchem
während  der  festgesetzten  Schonzeit  die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  1  und  3
Anwendung  zu  finden  haben.

Abs.  5.  Das  öffentliche  Feilhalten  von  Setzlingen  unter  dem  Mindestmaße  auf
Märkten  und  in  Verkaufslokalen  ist  verboten.

§  5.  Ausnahmen  von  den  Fangverboten.

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  in  widerruflicher  Weise  gestatten,  daß  in
Seen  einzelne  Fischarten  auch  während  der  festgesetzten  Schonzeit  oder  innerhalb  eines  bestimmten
  Zeitraumes  der  Schonzeit  gefangen  werden  dürfen,  wenn  diese  Fischarten  aus
örtlichen  oder  sonstigen  natürlichen  Gründen  zu  anderer  Zeit  nicht  gefangen  werden  können.