Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Sonstige  Versorgung  des  Wirtschaftslebens.

Vermutung  für  die  Notwendigkeit  spricht.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  die  Fäll
zu  bestimmen,  in  denen  diese  Vermutung  als  gegeben  angesehen  werden  kann  1
auch  sonst  Grundsätze  aufzustellen,  nach  denen  die  Notwendigkeit  der  Anschaffun
beurteilt  wird.  9

5s  11a.  Es  ist  verboten,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  in  Zeitungsanzeigen
oder  anderen  Bekanntmachungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
  sind,  insbesondere  durch  Bekanntmachungen  im  Schaufenster  oder  in  sonstigen
Geschäftsräumen,  in  einer  für  die  Offentlichkeit  erkennbaren  Weise  auf  die  Bezugs.
scheinfreiheit  oder  die  Bezugsscheinregelung  hinzuweisen.

&*  12.  Die  Ausfertigung  des  Bezugsscheins  erfolgt  durch  die  zuständige  Behörde
des  Wohnorts  des  Antragstellers,  die  hierüber  Listen  zu  führen  hat.  Der  Bezugs-Een
  ist  nich  übertragbar;  er  gibt  kein  Recht  auf  Lieferung  der  Ware,  deren  Bedarf

escheinigt  ist.

Die  Reichsbekleidungsstelle  kann  nähere  Bestimmungen  über  das  bei  Ausfertigung
  der  Bezugsscheine  zu  beobachtende  Verfahren  treffen.  Für  die  Bezugsscheine
  und  die  Listen  sind  die  von  der  Reichsbekleidungsstelle  aufgestellten  Muster
zu  verwenden.

§  13.  Die  Gewerbetreibenden  haben  die  empfangenen  Bezugsscheine  durch
deutlichen  Vermerk  ungültig  zu  machen  (Lochen  und  dergleichen),  die  ungültigen
Scheine  zu  sammeln  und  am  1.  jedes  Monats  an  die  zuständige  Behörde  des  Wohnorts
  des  Verkäufers  abzuliefern.

§  14.  Die  Beauftragten  der  Reichsbekleidungsstelle  und  die  von  den  Landeszentralbehörden
  und  Kommunalverbänden  mit  der  Überwachung  der  Vorschriften
in  55  7  bis  13  betrauten  Personen  sind  befugt,  in  die  Räume  der  dieser  Verordnung
unterstehenden  Betriebe  einzutreten,  die  Warenlager  und  die  übrigen  Geschäftseinrichtungen
  zu  besichtigen,  Auskunft  einzuholen  und  die  Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen.  Sie  sind  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhaltnisse,
die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung
und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  Verschwiegenheit  zu  beobachten.
83§  15.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder
Leiter  sich  in  Befolgung  der  Pflichten,  die  ihnen  durch  diese  Verordnung  und  die
zu  ihrer  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  auferlegt  sind,  unzuverlässig  zeigen.

Gegen  diese  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet
de  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende

irkung.

§  16.  Die  Deckung  des  Bedarfs  der  im  §  2  Nummer  2  aufgeführten  Behörden
und  Anstalten  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  von  der  Landeszentralbehörde  vorgeprüften
  Bedarfsanzeigen  der  Reichsbekleidungsstelle  überwiesen  und  einem  aus
sieben  Mitgliedern  bestehenden  Ausschuß  behufs  Feststellung  des  zu  überweisenden
Anteils  vorgelegt  werden,  worauf  dann  die  Reichsbekleidungsstelle  die  Bezugsbescheinigung
  der  Feststellung  entsprechend  ausstellt.  Das  Nähere,  insbesondere
auch  die  Zusammensetzung  des  Ausschusses,  bestimmt  der  Reichskanzler.

5  17.  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung

1.  auf  die  von  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  beschlagnahmten
  Gegenstände  während  der  Dauer  der  Beschlagnahme:;

2.  auf  den  Erwerb  von  Gegenständen  seitens  der  Heeresverwaltungen  und
der  Marineverwaltung.  *r*“"

§l  18.  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  im
Sinne  der  §§  12,  13  sowie  des  §  15  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
des  §  15  anzusehen  ist.  Sie  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  erlassen  die
näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  und  Überwachung  der  Einhaltung  der  Vorschriften
  der  §8  7  bis  9,  10  bis  13;  soweit  dies  nicht  geschieht,  haben  die  Kommunalverbände
  die  Ausführung  und  Überwachung  der  Vorschriften  der  §§  7  bis  9,  10  bis
13  selbständig  zu  regeln  und  die  notwendigen  Einrichtungen  zu  treffen.