Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  44.  125

u)  im  Herzogthum  Jülich:  Erbkämmerer,  Erb-Oberjägermeister;
V)  im  Fürstenthum  Essen:  Erbdrost.

Staatsrechtlich  kommen  nur  die  vier  großen  Landesämter  im  Königreich
Preußen  in  Betracht,  deren  Inhaber,  als  solche,  lebenslängliche  Mitglieder  des
Herrenhauses  sind,  während  den  übrigen  Hof=  und  Erbämtern  nur  titulare  Bedeutung
  zukommt.

An  den  königlichen  Hofstaat  schließen  sich  das  Hauptquartier  (Cabinetsordre
vom  7.  Juli  1888,  Armeeverordnungsblatt  S.  157)  und  das  Geheime  Cabinet.
Letzteres  zerfällt  in  die  Abtheilung  für  die  Civilangelegenheiten,  dessen  Mitglieder
Staatsbeamte  sind,  und  in  die  Abtheilung  für  die  Militärangelegenheiten,  welche
zugleich  im  Kriegsministerium  als  die  Abtheilung  für  die  persönlichen  Angelegenheiten
  fungirt.

3.  Ueber  das  Recht  des  Monarchen,  Orden  und  andere  mit  Vorrechten  nicht  verbundene
Auszeichnungen  zu  verleihen,  siehe  unten  Art.  50.

C.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich;  d.  h.  der  König  ist  unverantwortlich  im  juristischen
Sinne,  kann  nicht  wegen  irgend  einer  Regierungshandlung  oder  -  Unterlassung  vor  Gericht
  gezogen  oder  bestraft  werden,  ist  also  auch  unabsetzbar.  Als  nothwendiges  Korrelat
der  Unverantwortlichkeit  der  Krone  ist  in  Art.  44  die  Verantwortlichkeit  der  Minister
ausgesprochen.  Nach  dem  Satze  „majestus  ossibus  principis  inhaerer“  gilt  die  Unverantwortlichkeit
  des  Königs  auch  bezüglich  aller  nicht  mit  dem  Königlichen  Beruf  zusammenhängenden
  Handlungen  und  Unterlassungen.  Wenn  der  Monarch  eine  Handlung  begeht,  welche
den  Thatbestand  eines  von  der  Reichs=  oder  Landesgesetzgebung  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  erfüllt,  kann  gleichwohl  weder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet,  noch
eine  Strafe  über  ihn  verhängt  werden.  Wo  dagegen,  wie  auf  dem  Gebiete  des  privatrechtlichen
  Vermögensrechtes,  die  öffentlich-rechtliche  Persönlichkeit  des  Königs  von  seiner
Privatperson  völlig  geschieden  werden  kann,  untersteht  derselbe  dem  allgemeinen  Civilund
  Proceßrecht,  so  daß  er  verklagt,  gepfändet  und  zum  Konkurse  getrieben  werden
kann.  Aber  auch  hier  ist  jeder  unmittelbare  Zwang  gegen  die  leibliche  Person  des
Monarchen  ausgeschlossen;  der  Monarch  wird  von  der  Schatullverwaltung  vertreten,
egen  welche  auch  herkömmlicher  Weise  Klagen  und  gerichtliche  Entscheidungen  rubrizirt
14  eine  Beschlagnahme  der  s.  g.  Civilliste  (unter  Art.  59)  muß  als  unzulässig  erscheinen.
  Der  Gerichtsstand  des  Königs  —  wie  des  ganzen  Königlichen  Hauses  —
in  Processen,  worin  ein  Dritter  als  Kläger  auftritt,  ist  für  die  erste  und  zweite  Instan  z
der  Geheime  Justizrath  bei  dem  Kammergerichte,  in  dritter  Instanz  das  Reichsgerichtt.

Artikel  44.

Die  Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.  Alle  Regierungsakte
  des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
eines  Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

A.  Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  ist  eine  moralische,  politische  und  rechtliche.  Die
moralische  und  politische  entziehen  sich  der  näheren  Feststellung  durch  Rechtssätze.  Die
rechtliche  Verantwortlichkeit  ist  sowohl  eine  civil-  als  auch  eine  kuesheh  sie  ist  durch
das  Civil-  und  das  Strafrecht  geregelt  und  braucht  daher  in  der  Berfassungsurkunde
nur  dann  speziell  normirt  zu  werden,  wenn  mit  ihr  noch  ein  weiterer  Inhalt  verbunden
werden  soll.  Dies  ist  in  Art.  61  geschehen,  woselbst  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
der  Minister  auf  die  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  verfassungsmäßigen  Rechte
erstreckt  wird.  Einer  disziplinaren  Ahndung  können  die  Minister  nicht  unterzogen  werden,
weil  es  keine  über  ihnen  stehende  Disziplinarbehörde  giebt.  Ebenmäßig  kann  der  Lauf
der  gegen  sie  wegen  ihrer  Amts-  und  Diensthandlungen  eingeleiteten  gerichtlichen  Verfolgungen
  nicht  durch  Erhebung  des  Konfliktes  gehemmt  werden.

Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  gegenüber  dem  Könige,  der  sie  ernennt  und
jeder  Zeit  ohne  Grundangabe  entlassen  kann  (Art.  45),  ist  so  unzweifelhaft,  daß  sie
einer  weiteren  Feststellung  bedarf.  Daher  betrifft  Art.  44  Satz  1,  wie  auch  aus  Satz  2
deutlich  hervorgeht,  nur  die  Verantwortlichkeit  gegenüber  dem  Landtage.  Die  2*
des  Königs  ist  unverletzlich  (Art.  43),  er  kann  also  wegen  Verletzung  der  Verfassung  und
der  verfassungsmäßigen  Rechte  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Wohl  aber
können  es  diejenigen  Beamten,  welche,  als  Organe  des  Monarchen,  an  der  Spitze  der
Staatsverwaltung  stehen,  nämlich  die  Minister.  Diese  sollen  ihre  Mitwirkung  zu  jenen