der reklamemachenden Geschäftswelt und des graphischen Gewerbes
hätte die Vorlage zu Fall bringen müssen.
Ein offenbarer, aber nach Lage der Verhältnisse nicht zu vermeidender
Mangel der geplanten Weinsteuer lag darin, daß sie nur
auf Flaschenweine Anwendung finden sollte. Diese Unbilligkeit
wurde dadurch noch verschärft, daß die von Privaten abgezogenen
Flaschenweine nur dann steuerpflichtig sein sollten, wenn zum Abfüllen
fremde Hilfe in Anspruch genommen werde. Es bestand deshalb
in der Finanzkommission zunächst die Neigung, die Weinsteuer
auch auf Faßweine auszudehnen. Die württembergische Regierung
bestand jedoch entschieden auf ihrem »moralischen Reservatrechte,
so daß schon aus diesem Grunde die Einführung einer allgemeinen
Weinsteuer nicht weiter erwogen werden konnte. Die früher erwähnten
sonstigen Einwände taten das ihrige, so daß — am meisten
bekämpft von der Sozialdemokratie — die Weinsteuer überhaupt
preisgegeben wurde. Damit wurde auch der Vorschlag der Subkommission,
als Ausgleichsteuer eine Abgabe von alkoholfreien Getränken
einzuführen, begraben. Nur die Erhöhung der Schaumweinsteuer
fand mit einigen Abänderungen der Regierungsvorlage Annahme.
Ein ganz anderes Gesicht, als es die Regierungsvorlage zeigte,
erhielten die Branntwein- und Tabaksteuergesetzentwürfe Die
Gründe gegen das Branntweinmonopol wurden schon erwähnt.
Bei seiner Ablehnung war vor allem die Befürchtung entscheidend,
daß die Festsetzung der Ankaufspreise durch die Monopolverwaltung
zu neuen Liebesgaben von weder zu übersehender
noch zu beeinflussender Höhe führen werde. Doch konnte und
sollte auf den Branntwein als Steuerobjekt nicht verzichtet werden.
Bei den nun folgenden langen Beratungen in der Finanzkommission,
einer Unterkommission und im Plenum "wirkten die
Regierung und ein Teil des Reichstags bewußt darauf hin,
Bestimmungen in das neue Gesetz hineinzubringen, welche dem
Spiritusring die Verfügung über den größten Teil der Branntweinerzeugung
derart sicherten, daß er im Wege eines Privatmonopols
ähnliche wirtschaftliche Funktionen ausüben konnte wie
ein Staatsmonopol. Diese Absicht ist in vollem Maße erreicht worden.
Die neue Branntweinsteuergesetzgebung ist fast ebenso
verwickelt wie die alte. Die doppelte Verbrauchsabgabe mit der
alten Spannung von 20 Mk., unter Erhöhung der Sätze von 50 und
70 Mk. auf ı0o5 und ı25 Mk., ist beibehalten worden. Daneben
kommt ähnlich der alten Brennsteuer eine Betriebsauflage,
gestaffelt von 4 bis ı4 Mk., zur Erhebung. Ferner ist ein Brenn-Gerloff,
Finanz- und Zollpolitik. 30