Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

der  reklamemachenden  Geschäftswelt  und  des  graphischen  Gewerbes
  hätte  die  Vorlage  zu  Fall  bringen  müssen.

Ein  offenbarer,  aber  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  zu  vermeidender
  Mangel  der  geplanten  Weinsteuer  lag  darin,  daß  sie  nur
auf  Flaschenweine  Anwendung  finden  sollte.  Diese  Unbilligkeit
wurde  dadurch  noch  verschärft,  daß  die  von  Privaten  abgezogenen
Flaschenweine  nur  dann  steuerpflichtig  sein  sollten,  wenn  zum  Abfüllen
  fremde  Hilfe  in  Anspruch  genommen  werde.  Es  bestand  deshalb
  in  der  Finanzkommission  zunächst  die  Neigung,  die  Weinsteuer
auch  auf  Faßweine  auszudehnen.  Die  württembergische  Regierung
bestand  jedoch  entschieden  auf  ihrem  »moralischen  Reservatrechte,
so  daß  schon  aus  diesem  Grunde  die  Einführung  einer  allgemeinen
Weinsteuer  nicht  weiter  erwogen  werden  konnte.  Die  früher  erwähnten
  sonstigen  Einwände  taten  das  ihrige,  so  daß  —  am  meisten
bekämpft  von  der  Sozialdemokratie  —  die  Weinsteuer  überhaupt
preisgegeben  wurde.  Damit  wurde  auch  der  Vorschlag  der  Subkommission,
  als  Ausgleichsteuer  eine  Abgabe  von  alkoholfreien  Getränken
einzuführen,  begraben.  Nur  die  Erhöhung  der  Schaumweinsteuer
fand  mit  einigen  Abänderungen  der  Regierungsvorlage  Annahme.

Ein  ganz  anderes  Gesicht,  als  es  die  Regierungsvorlage  zeigte,
erhielten  die  Branntwein-  und  Tabaksteuergesetzentwürfe  Die
Gründe  gegen  das  Branntweinmonopol  wurden  schon  erwähnt.
Bei  seiner  Ablehnung  war  vor  allem  die  Befürchtung  entscheidend,
  daß  die  Festsetzung  der  Ankaufspreise  durch  die  Monopolverwaltung
  zu  neuen  Liebesgaben  von  weder  zu  übersehender
noch  zu  beeinflussender  Höhe  führen  werde.  Doch  konnte  und
sollte  auf  den  Branntwein  als  Steuerobjekt  nicht  verzichtet  werden.
Bei  den  nun  folgenden  langen  Beratungen  in  der  Finanzkommission,
  einer  Unterkommission  und  im  Plenum  "wirkten  die
Regierung  und  ein  Teil  des  Reichstags  bewußt  darauf  hin,
Bestimmungen  in  das  neue  Gesetz  hineinzubringen,  welche  dem
Spiritusring  die  Verfügung  über  den  größten  Teil  der  Branntweinerzeugung
  derart  sicherten,  daß  er  im  Wege  eines  Privatmonopols
  ähnliche  wirtschaftliche  Funktionen  ausüben  konnte  wie
ein  Staatsmonopol.  Diese  Absicht  ist  in  vollem  Maße  erreicht  worden.

Die  neue  Branntweinsteuergesetzgebung  ist  fast  ebenso
verwickelt  wie  die  alte.  Die  doppelte  Verbrauchsabgabe  mit  der
alten  Spannung  von  20  Mk.,  unter  Erhöhung  der  Sätze  von  50  und
70  Mk.  auf  ı0o5  und  ı25  Mk.,  ist  beibehalten  worden.  Daneben
kommt  ähnlich  der  alten  Brennsteuer  eine  Betriebsauflage,

gestaffelt  von  4  bis  ı4  Mk.,  zur  Erhebung.  Ferner  ist  ein  Brenn-Gerloff,
  Finanz-  und  Zollpolitik.  30