998 $ 61. Die Entschädigung für Stillegung der Schiffe (Art. MM).
Friedensschlusses nach längerer Seesperre vorhandenes Schiff mit
Rücksicht auf die gesteigerten Ein- und Ausfuhrbedürfnisse und die
dadurch erhöhten Frachtraten einen Vermögensgegenstand dar, dessen
Wert den für ein aufgebrachtes und nicht wieder zurückgegebenes
Schiff aus der Reichskasse zu entnehmenden Betrag bedeutend übersteigt.
Das ist noch niemals so deutlich zu Tage getreten, als im
Weltkriege von 1914. Einzelne Kriegserklärungen an Deutschland
sind offenbar zu keinem anderen Zwecke erfolgt, als um die in
den Häfen des feindlich werdenden Landes liegenden deutschen Schiffe
— selbst gegen Entschädigung’) — der heimischen Handelsmartine
einreihen zu können.
III. Von dieser grundsätzlichen Ablehnung jeder Vergütung, nicht
nur für den Erwerbsverlust infolge des Stilliegens, sondern auch
für den Aufwand während dieser Zeit macht’ Art, II -- nachdem
die weitergehenden Anträge der Abgeordneten van Freeden und
Büsing (S. 279) gescheitert waren. — eine Ausnahme nur für diejenigen
deutschen Kauffahrteischiffe „welche durch feindliche Vedrohung
in außerdeutschen Häfen zurückgehalten oder zum Einlaufen
in solche Häfen genötigt worden sind.“ Das brachte man
unter den Begriff des „unmittelbaren Kriegsschadens‘‘ (Motive, oben
Ss. 277) und daher hielt man den Ersatz in diesen Fällen für gerechtfertigt.
B. Ersatzberechtigte Personen.
I. Der Ersatz wird in Art. II nur zugebilligt „den Reedern
deutscher Kauffahrteischiffe.‘“ Die Fassung dieses Artikels ist hiernach
eine andere als im Eingange des Art. I; denn hier wird von
den „deutschen Eigentümern‘ gesprochen. Man könnte daher glauben,
daß in Art. I die Staatsangehörigkeit der Reeder, in Art. II
die durch das Recht zur Führung der deutschen Handelsflagge becıngte
Staatsangehörigkeit der stillgelegten Schiffe maßgebend sein
s>il. Das hätte zB. die Folge, daß nach Art. I auch deutsche Eigentümer
oder Miteigentümer eines zur Führung einer fremden
Flagge berechtigten und unter dieser — wegen Führung von Konterbande
oder Blockadebruch — aufgebrachten Schiffes ersatzberechtigt
wären, nach Art. II aber nicht. In Wahrheit war die
sprachliche Verschiedenheit wohl nur eine zufällige und konnte
zu keiner verschiedenartigen Behandlung beider. Fälle. Veranlassung
geben. Entschädigt werden sollten nur die -Reeder deutscher
Kauffahrteischiffe; dies konnten aber, wie schon hervorgehoben,
nur Deutsche sein. Denn nach dem damals maßgebenden Flaggengesetz
vom 25. Oktober 1867 $ 2 war das Recht zur Führung
der deutschen Handelsflagge an die Voraussetzung geknüpft, daß
sämtliche Miteigentümer des Schiffes (Nord-)Deutsche waren.
I. Dagegen ist hinsichtlich der Vergütung für die Besatzung
zwischen Art. I und Il ein offenbar bsabsichtigter Unterschied. Nach
1) Vgl. hierzu Art. II Abs. 2 des VI. Abkommens vom 18. Oktober 197 „über
die Behandlung der feindlichea Kaufiahrieischiffe b>in Arahruch? der Feindseligeiten“,
‘